Artikel 11 VO (EU) 2009/1272

Überprüfung der Angebote durch die Interventionsstelle

(1) Die Interventionsstellen überprüfen die Zulässigkeit der Angebote auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 verlangten Elemente.

Ist das Angebot nicht zulässig, so teilt die Interventionsstelle dies dem betreffenden Marktteilnehmer innerhalb von drei Arbeitstagen mit. Erhält der Marktteilnehmer keine solche Mitteilung, so wird das Angebot als zulässig betrachtet.

(2) Nachdem die Zulässigkeit der Angebote von der Interventionsstelle festgestellt wurde, kann die Überprüfung der Konformität der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Unterlagen gegebenenfalls mit Unterstützung der Interventionsstelle vorgenommen werden, die für den vom Anbieter bzw. Bieter gemäß Artikel 32 Absatz 3 bezeichneten Lagerort zuständig ist.

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