Artikel 13 VO (EU) 2009/1272

Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver, für die in der Vorwoche ein Verkaufsangebot abgegeben wurde, mit den entsprechenden Angaben mit.

(2) Die Mitteilungen erfolgen

a)
für Butter und Magermilchpulver an jedem Montag spätestens bis 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit),
b)
für Weichweizen an jedem Mittwoch spätestens bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) als Teil der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 1.

(3) Wird bei Weichweizen, Butter und Magermilchpulver festgestellt, dass sich die angebotenen Mengen den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d bzw. in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Höchstmengen nähern, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ab welchem Datum sie ihr die Mengen gemäß Absatz 1 jeden Arbeitstag vor 14.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag zur Intervention angebotenen Mengen Weichweizen, Butter und Magermilchpulver übermitteln müssen.

(4) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ix.

(5) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.

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