Artikel 14 VO (EU) 2009/1272

Maßnahmen zur Einhaltung der Interventionshöchstmengen

(1) Damit die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Höchstmengen eingehalten werden, beschließt die Kommission ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Ausschusses,

a)
die Interventionsankäufe zum Festpreis zu beenden;
b)
wenn die Annahme aller an einem bestimmten Tag angebotenen Mengen zur Überschreitung der Höchstmenge führen würde, einen Zuteilungskoeffizienten festzusetzen, der auf alle an diesem Tag eingegangenen und der Kommission mitgeteilten Angebote aller Anbieter anzuwenden ist;
c)
gegebenenfalls noch offene Angebote, die bei den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten eingereicht wurden, abzulehnen.

Die Kommission entscheidet innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 1 und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 3.

(2) Im Falle von Weichweizen, Butter und Magermilchpulver kann ein Anbieter, auf den ein Zuteilungskoeffizient gemäß Absatz 1 Buchstabe b angewendet wird, sein Angebot innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten zurückziehen.

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