Artikel 16 VO (EU) 2009/1272

Ausschreibungsverfahren

(1) Für den Ankauf von Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens” genannt, eröffnet werden.

(2) Die Kommission eröffnet ohne Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses

a)
das Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Weichweizen, Butter oder Magermilchpulver für Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen bzw. 50000 Tonnen bzw. 109000 Tonnen hinausgehen,
b)
das Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Kommission beendet das Ausschreibungsverfahren nach demselben Verfahren je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen.

(2a) Die Kommission kann ohne Unterstützung des in Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europischen Parlaments und des Rates(1) genannten Ausschusses das Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Rindfleisch je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnen. Die Kommission kann das Ausschreibungsverfahren nach demselben Verfahren je Kategorie und Mitgliedstaat oder Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der letzten wöchentlichen Marktpreisfeststellung beenden.

(3) Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die betreffenden Erzeugnisse mit dem jeweiligen KN-Code bei Getreide und Reis und bei Reis mit Angabe der Art und der Sorte,
b)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und gegebenenfalls die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 derselben Verordnung ein beschränktes Ausschreibungsverfahren eröffnet werden. In diesem Fall wird in der Verordnung der Mitgliedstaat oder die Region eines Mitgliedstaats genannt, für den bzw. die das Ausschreibungsverfahren gilt.

(5) Bei Reis kann die Ausschreibung auf spezifische Sorten oder eine oder mehrere Rohreisarten gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil I Abschnitt I Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( „rundkörniger Reis” , „mittelkörniger Reis” , „langkörniger Reis A” oder „langkörniger Reis B” ) beschränkt werden.

(6) Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende Bestimmungen:

a)
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Marktpreises jeder interventionsfähigen Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats werden die Preise für die Qualitäten U, R und O berücksichtigt, ausgedrückt als Qualität R3 nach den für den betreffenden Mitgliedstaat oder das betreffende Interventionsgebiet geltenden Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang III Teil II der vorliegenden Verordnung.
b)
Die Feststellung der durchschnittlichen Marktpreise erfolgt unter den Bedingungen und für die Qualitäten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission(2).
c)
Der durchschnittliche Marktpreis je interventionsfähige Kategorie in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Marktpreise für alle unter Buchstabe b genannten Qualitäten, die nach ihrem jeweiligen Anteil an den in dem Mitgliedstaat oder der betreffenden Region durchgeführten Schlachtungen gewichtet werden.

Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs setzt sich aus folgenden Interventionsgebieten zusammen:

Gebiet I: Großbritannien,

Gebiet II: Nordirland.

(7) Für die Anwendung der Absätze 2 und 5 des vorliegenden Artikels teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Kommission die durchschnittlichen Marktpreise gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 und Artikel 58 der vorliegenden Verordnung mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013. S. 671.

(2)

ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

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