Artikel 17 VO (EU) 2009/1272

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1) Neben den allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 10 ist ein Angebot nur zulässig, wenn der Angebotspreis in Euro je Maßeinheit mit höchstens zwei Dezimalstellen ohne MwSt. angegeben ist.

Bei Getreide und Reis entspricht der Angebotspreis dem Preis je Tonne für eine der Mindestqualität bei Getreide bzw. der Standardqualität bei Reis entsprechende, frei vom Bieter bezeichneter Lagerort gelieferte, nicht abgeladene Ware.

Bei Butter und Magermilchpulver entspricht der Angebotspreis dem Preis je 100 Kilogramm der Erzeugnisse, die an die Laderampe des von der Interventionsstelle gemäß Artikel 25 und Artikel 30 Absatz 1 zu bezeichnenden Lagerortes geliefert werden.

Bei Rindfleisch enthält das Angebot den Angebotspreis je 100 kg Erzeugnis der Qualität R3 zu den in Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen.

(2) Unbeschadet von Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung darf der Angebotspreis bei Getreide, Reis, Rindfleisch und Magermilchpulver den Referenzpreis gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bzw. bei Butter 90 % des Referenzpreises gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung nicht überschreiten.

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