Artikel 18 VO (EU) 2009/1272
Mitteilung der Angebote an die Kommission
(1) Die Interventionsstellen teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der Fristen, die in der Verordnung zur Eröffnung der betreffenden Ausschreibung festgesetzt sind, mit den einschlägigen Angaben mit.
(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ix.
(3) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Interventionsstellen dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen mit.
(4) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.
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