Artikel 19 VO (EU) 2009/1272
Entscheidungen auf der Grundlage der Angebote
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einen Höchstankaufspreis festzusetzen oder nicht.
(2) Für Rindfleisch
- a)
- wird ein Höchstankaufspreis je Kategorie festgesetzt, der sich auf die Qualität R3 bezieht,
- b)
- kann für den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffende Region eines Mitgliedstaats ein anderer Preis festgesetzt werden, um die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgestellten durchschnittlichen Marktpreise widerzuspiegeln.
Betrifft die Übernahme Fleisch anderer Qualitäten als der Qualität R3, so wird der Zuschlagspreis anhand des geltenden Koeffizienten für die angekaufte Qualität gemäß Anhang III Teil II berichtigt.
(3) Die Entscheidungen über die öffentliche Intervention gemäß den Absätzen 1 und 2 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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