Artikel 20 VO (EU) 2009/1272
Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde gemäß Artikel 19 Absatz 1 ein Höchstankaufspreis festgesetzt, so erteilen die Interventionsstellen den Angeboten, die höchstens auf diesen Höchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.
(2) Wurde kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
Die Interventionsstellen erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 18 übermittelt wurden.
(3) Die Interventionsstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die öffentliche Intervention gemäß Artikel 19 Absatz 3 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten mit.
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