Artikel 21 VO (EU) 2009/1272

Besondere Kriterien für den Rindfleischsektor

(1) Bei Rindfleisch bleiben Angebote unberücksichtigt, die über den durchschnittlichen Marktpreis hinausgehen, der in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats für die jeweilige Kategorie festgestellt und anhand der Koeffizienten gemäß Anhang III Teil II in Qualität R3 umgerechnet wurde.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird das Angebot abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 für den betreffenden Ausschreibungsteilzeitraum vorgesehenen Höchstankaufspreis liegt.

(3) Liegt der einem Bieter zugeschlagene Ankaufspreis über dem durchschnittlichen Marktpreis gemäß Absatz 1, so ist der zugeschlagene Preis durch Multiplizieren mit dem Koeffizienten anzupassen, der sich aus der Anwendung der in Anhang III Teil VII genannten Formel A ergibt. Dieser Koeffizient darf jedoch nicht

a)
größer sein als 1,
b)
zur Folge haben, dass sich der zugeschlagene Preis um mehr als den Unterschied zwischen ihm und dem durchschnittlichen Marktpreis verringert.

Soweit die Mitgliedstaaten über verlässliche Angaben und geeignete Kontrollmöglichkeiten verfügen, können sie den Koeffizienten je Bieter nach Formel B des Anhangs III Teil VII berechnen.

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