Artikel 22 VO (EU) 2009/1272

Begrenzung der Ankäufe von Rindfleisch

Sind die Interventionsstellen wegen zu umfangreicher Anlieferungen von Rindfleisch nicht in der Lage, das angebotene Fleisch sofort zu übernehmen, so können sie die Ankäufe auf die Mengen begrenzen, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet oder einem ihrer Interventionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 2 übernehmen können.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle einer solchen Begrenzung gleichen Zugang für alle Interessenten.

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