Artikel 23 VO (EU) 2009/1272

Hauptpflichten

Die nachstehenden Auflagen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:

a)
die Aufrechterhaltung des Angebots,
b)
die Lieferung der Erzeugnisse zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort innerhalb der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Frist gemäß Artikel 25,
c)
die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 7,
d)
bei Getreide und Reis das tatsächliche Vorhandensein der Erzeugnisse an dem bei Angebotsabgabe bezeichneten Lagerort.

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