Artikel 23 VO (EU) 2009/1272
Hauptpflichten
Die nachstehenden Auflagen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
- a)
- die Aufrechterhaltung des Angebots,
- b)
- die Lieferung der Erzeugnisse zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerort innerhalb der im Lieferberechtigungsschein angegebenen Frist gemäß Artikel 25,
- c)
- die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 7,
- d)
- bei Getreide und Reis das tatsächliche Vorhandensein der Erzeugnisse an dem bei Angebotsabgabe bezeichneten Lagerort.
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