Artikel 24 VO (EU) 2009/1272

Freigabe und Verfall der Sicherheiten

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 9 wird freigegeben, sobald der Anbieter bzw. Bieter die auf dem Lieferberechtigungsschein gemäß Artikel 25 angegebene Menge fristgerecht geliefert hat und festgestellt worden ist, dass die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt sind.

(2) Erfüllen die Erzeugnisse die Anforderungen des Artikels 7 nicht, so werden sie abgelehnt und verfällt die Sicherheit für die abgelehnte Menge.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für vom Anbieter bzw. Bieter nicht innerhalb der auf dem Lieferschein angegebenen Frist gelieferte Mengen und der Kaufvertrag wird hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen aufgelöst.

(4) Für nicht zulässige oder nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit freigegeben.

(5) Bei Getreide und Reis verfällt die Sicherheit, wenn der Interventionsstelle nicht gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii hinreichend nachgewiesen wurde, dass die angebotenen Menge am Lagerort vorhanden sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 kontrolliert die Interventionsstelle die an den Lagerorten vorhandenen Mengen, indem sie die Vorschriften und Bedingungen entsprechend anwendet, die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die Überprüfung des Vorhandenseins der im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung eingelagerten Erzeugnisse und insbesondere in Anhang I Buchstabe B Nummer III der genannten Verordnung vorgesehen sind. Diese Kontrollen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse an mindestens 5 % der Angebote und 5 % der angebotenen Mengen vorgenommen.

(6) Liegt bei Getreide und Reis die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der zugeschlagenen Menge, so wird die Sicherheit vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % nicht überschreitet.

(7) Liegt bei Rindfleisch die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge unter der zugeschlagenen Menge, so wird die Sicherheit

a)
vollständig freigegeben, wenn die Differenz 5 % oder 175 kg nicht überschreitet,
b)
außer in Fällen höherer Gewalt einbehalten, und zwar

i)
im Verhältnis der nicht gelieferten oder nicht abgenommenen Mengen, wenn die Differenz 15 % nicht überschreitet,
ii)
vollständig in allen anderen Fällen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

(8) Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 wird die Sicherheit freigegeben.

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