Artikel 25 VO (EU) 2009/1272

Lieferungen und Lieferberechtigungsscheine

Nach Prüfung der Zulässigkeit des Angebots gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach der Mitteilung gemäß Artikel 20 Absatz 3 stellt die Interventionsstelle unbeschadet der gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Maßnahmen einen Lieferberechtigungsschein aus. Der Lieferberechtigungsschein ist datiert und nummeriert und enthält folgende Angaben:

a)
Liefermenge,
b)
Lieferfrist,
c)
Lagerort, an den die Lieferung erfolgen soll,
d)
Preis, zu dem das Angebot akzeptiert wird.

Für Mengen, die der Kommission nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 mitgeteilt wurden, werden keine Lieferberechtigungsscheine ausgestellt.

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