Artikel 26 VO (EU) 2009/1272

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Getreide und Reis

(1) Kann Getreide oder Reis nicht an den vom Anbieter bzw. Bieter bezeichneten Lagerort gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv geliefert werden, so bezeichnet die Interventionsstelle einen anderen Lagerort, an den die Lieferung zu den geringstmöglichen Kosten erfolgen muss.

(2) Die Lieferung an die Lagerorte muss bis Ende des dritten Monats, der auf die Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins gemäß Artikel 25 folgt, in jedem Fall jedoch bis 30. Juni bei Getreide bzw. 31. August bei Reis erfolgen.

In den Fällen gemäß Artikel 35 Absatz 2 muss die Lieferung jedoch bei Getreide bis spätestens 31. August und bei Reis bis spätestens 31. Oktober erfolgen.

(3) Die gelieferte Menge wird durch Verwiegen in Gegenwart des Anbieters bzw. Bieters und eines vom Anbieter bzw. Bieter unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festgestellt.

Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich jedoch auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach der vorbehaltlichen Übernahme gemäß Artikel 31 Absatz 1 selbst eine Kontrolle vor, die mindestens eine Gewichtsüberprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt, wobei die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, 5 % nicht überschreiten darf.

Wird der Toleranzwert nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme des Getreides bzw. des Reises ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.

Wird der Toleranzwert überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, bzw. gehen im gegenteiligen Fall zulasten des Mitgliedstaats.

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