Artikel 27 VO (EU) 2009/1272
Sonderbestimmungen für die Lieferung von Rindfleisch
(1) Die Entladungskosten gehen zulasten des Zuschlagsempfängers.
(2) Der Zuschlagsempfänger liefert die Erzeugnisse innerhalb von 17 Tagen ab dem ersten Arbeitstag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Höchstankaufspreises.
Je nach dem Umfang der zugeschlagenen Mengen kann die Interventionsstelle diese Frist jedoch um eine Woche verlängern. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.
(3) Die besonderen Anforderungen für die Lieferung von Rindfleisch sind in Anhang III Teil III festgelegt.
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