Artikel 28 VO (EU) 2009/1272

Sonderbestimmungen für die Lieferung von Butter und Magermilchpulver

(1) Die Butter wird in Blöcken von mindestens 25 kg netto aufgemacht und geliefert. Das Butterverpackungsmaterial ist neu, widerstandsfähig und so beschaffen, dass die Butter während der gesamten Beförderungs-, Einlagerungs-, Lagerungs- und Auslagerungsvorgänge geschützt ist. Die Verpackung trägt — gegebenenfalls in verschlüsselter Form — mindestens folgende Angaben:

a)
die Zulassungsnummer, anhand deren der Herstellungsbetrieb und -mitgliedstaat identifiziert werden können;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungscharge und des Packstücks, wobei die Nummer des Packstücks durch eine auf der Palette angebrachte Palettennummer ersetzt werden kann;
e)
die Bezeichnung „Süßrahmbutter” bei entsprechendem pH-Wert der wässrigen Phase der Butter.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Lagerhalter zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die in Unterabsatz 1 genannten Angaben am Einlagerungstag eingetragen werden.

(2) Das Magermilchpulver wird geliefert in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg, die den Bedingungen von Anhang V Teil V genügen und — gegebenenfalls verschlüsselt — folgende Angaben tragen:

a)
die Zulassungsnummer, anhand deren der Herstellungsbetrieb und -mitgliedstaat identifiziert werden können;
b)
das Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche;
c)
die Nummer der Herstellungscharge;
d)
die Bezeichnung „Sprüh-Magermilchpulver” .

(3) Der erfolgreiche Anbieter bzw. der Zuschlagsempfänger liefert die Butter oder das Magermilchpulver innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins an die Laderampe des Lagerortes. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

Das Magermilchpulver und die Butter werden auf für eine Langzeitlagerung geeigneten Paletten geliefert, die gegen gleichwertige Paletten auszutauschen sind.

Die Kosten für die Entladung der Butter oder des Magermilchpulvers auf die Laderampe des Lagerortes gehen zulasten der Zahlstelle.

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