Artikel 29 VO (EU) 2009/1272
Transportkosten für Getreide und Reis
(1) Die Kosten für die Beförderung des Getreides bzw. des Reises bis zu dem vom Anbieter bzw. Bieter gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv bezeichneten Lagerort zu den geringsten Kosten gehen bis zu einer Entfernung von 100 km zulasten des Anbieters bzw. Bieters. Über die Entfernung von 100 km hinausgehende Transportkosten gehen zulasten der Interventionsstelle.
(2) Wird der vom Anbieter bzw. Bieter bezeichnete Lagerort von der Interventionsstelle gemäß Artikel 26 Absatz 1 geändert, so gehen die zusätzlichen Transportkosten, ausgenommen für die ersten 20 km, zulasten der Interventionsstelle. Die Transportkosten über 100 km hinaus gehen jedoch weiterhin vollständig zulasten der Interventionsstelle. Dieser Absatz gilt nicht bei Anwendung von Artikel 31 Absatz 2.
(3) Die Kosten zulasten der Interventionsstelle gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Zugrundelegung von nichtpauschalen Beträgen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erstattet.
(4) Die Transportkosten im Zusammenhang mit der Ersetzung von Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 2 gehen ausschließlich zulasten des Anbieters bzw. Bieters.
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