Artikel 30 VO (EU) 2009/1272

Transportkosten für Butter und Magermilchpulver

(1) Die Interventionsstelle wählt den Lagerort, der dem Ort am nächsten liegt, an dem die Butter bzw. das Magermilchpulver eingelagert ist.

Die Interventionsstelle kann jedoch einen anderen Lagerort in einer Entfernung von bis zu 350 km wählen, sofern die Wahl des betreffenden Lagerortes keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat.

Die Interventionsstelle kann einen anderen Lagerort in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist. In diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.

(2) Befindet sich die ankaufende Interventionsstelle in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die angebotene Butter bzw. das angebotene Magermilchpulver gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Absatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Anbieters bzw. Bieters und der Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die ankaufende zuständige Stelle befindet, nicht berücksichtigt.

(3) Die von der Interventionsstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten für die über die in Absatz 1 genannte Höchstentfernung hinausgehende Strecke werden je Tonne und Kilometer auf 0,05 EUR für Magermilchpulver und 0,065 EUR für Butter festgesetzt. Die zusätzlichen Kosten werden von der Interventionsstelle nur getragen, wenn die Temperatur der Butter beim Eintreffen im Kühlhaus höchstens 6 oC beträgt.

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