Artikel 31 VO (EU) 2009/1272
Vorbehaltliche Übernahme
(1) Die vorbehaltliche Übernahme erfolgt
- a)
- bei Getreide, Reis, Butter und Magermilchpulver am Tag der Einlagerung der vollständigen Menge an dem bezeichneten Lagerort, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins,
- b)
- für jede Lieferung von Rindfleisch gemäß Artikel 27 am Tag des Eingangs an der Waage des Zerlegungsbetriebs des Interventionslagerortes.
(2) Die Interventionsstelle kann entscheiden, dass die Übernahme von Getreide, Reis, Butter oder Magermilchpulver an dem Lagerort erfolgen kann, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, sofern der Lagerort die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt und — im Falle von Getreide und Reis — gemäß Artikel 2 Absatz 2 zugelassen wurde. In diesem Fall erfolgt die vorbehaltliche Übernahme am Tag nach der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins.
(3) Die Erzeugnisse werden von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter übernommen, wobei die betreffende Person vom Anbieter bzw. Bieter unabhängig sein muss.
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