Artikel 32 VO (EU) 2009/1272

Kontrollmaßnahmen

(1) Unbeschadet der gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlichen Kontrollen bei der Übernahme der Erzeugnisse erfolgen die Kontrollen der Interventionsbestände unter den Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006.

(2) Erfolgen die Kontrollen bei Getreide auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Anhang I Teil I Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 für die finanziellen Folgen auf.

Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten wurden.

(3) Liegt bei Getreide und Reis der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii bezeichnete Lagerort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Angebot eingereicht wurde, und beschließt die Interventionsstelle, bei der das Angebot eingegangen ist, eine Vor-Ort-Kontrolle des tatsächlichen Vorhandenseins der Erzeugnisse, so übermittelt letztere Interventionsstelle der für diesen Lagerort zuständigen Interventionsstelle einen Kontrollantrag zusammen mit einer Abschrift des Angebots. Die Vor-Ort-Kontrolle erfolgt innerhalb der Frist, die von der Interventionsstelle festgesetzt wird, bei der das Angebot eingegangen ist.

(4) Die Kontrollbestimmungen in den Anhängen der vorliegenden Verordnung können nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert werden, insbesondere wenn eine schwere Marktstörung aufgrund von Kontaminanten vorliegt oder wenn für die Kontrolle des Umfangs der radioaktiven Kontamination von Erzeugnissen eine besondere Überwachung erforderlich ist.

(5) Der Bieter bzw. Anbieter trägt die Kosten für die folgenden Tests, die bei Getreide gemäß der in Anhang I Teil XII genannten Methodik durchgeführt werden:

i)
Bestimmung des Gerbstoffgehalts bei Sorghum,
ii)
Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),
iii)
Bestimmung des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,
iv)
Bestimmung des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),
v)
Bestimmung der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,
vi)
Bestimmung der Kontaminanten.

(6) Im Widerspruchsfalle trägt der Bieter bzw. Anbieter die Kosten der nochmals durchgeführten erforderlichen einschlägigen Tests nur dann, wenn er die unterlegene Partei ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.