Artikel 33 VO (EU) 2009/1272
Sonderbestimmungen für die Übernahme von Getreide und Reis am Lagerort des Lagerhalters
(1) Erfolgt die Übernahme des Getreides bzw. des Reises an dem Lagerort, an dem sich die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird die übernommene Menge anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt, die berufsständischen Standards genügen muss, die die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und insbesondere von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 gewährleisten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
- a)
-
Die Bestandsbuchhaltung enthält
- i)
- das beim Verwiegen festgestellte Gewicht, wobei das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate vor der Übernahme erfolgt sein darf,
- ii)
- die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt,
- iii)
- etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen.
- b)
- Der Lagerhalter erklärt, dass die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.
- c)
- Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 Tonnen) zusammensetzt.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 ist das gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 festzustellende Gewicht das Gewicht, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt und/oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen.
Die Interventionsstelle nimmt innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme eine weitere Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor. Die Differenz, die sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergibt, darf 5 % nicht überschreiten.
Wird der Toleranzwert nicht überschritten, so trägt der Lagerhalter alle Kosten im Zusammenhang mit Differenzen, die möglicherweise bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem in der Buchhaltung bei der Übernahme ausgewiesenen Gewicht festgestellt werden.
Wird der Toleranzwert überschritten, so wird das Getreide bzw. der Reis unverzüglich gewogen. Die Wiegekosten werden vom Lagerhalter getragen, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt, bzw. gehen im gegenteiligen Fall zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, wobei die Toleranzgrenzen gemäß Anhang XI Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 zu berücksichtigen sind.
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