Artikel 34 VO (EU) 2009/1272
Übernahmeprotokoll
(1) Haben die Kontrollen und Analysen ergeben, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind, erstellt die Interventionsstelle spätestens 60 Tage nach dem Schlusstermin für die Lieferung der Erzeugnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b ein Übernahmeprotokoll. Dieses enthält folgende Angaben:
- a)
- Datum der Überprüfung der Menge und der Mindestbeschaffenheitsmerkmale,
- b)
- Liefergewicht und für Reis die Sorte,
- c)
- Anzahl der Probenahmen zur Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe für Getreide und Reis,
- d)
- aus den Analysen resultierende Beschaffenheitsmerkmale,
- e)
- mit der Analyse beauftragte Einrichtung und Analyseergebnisse,
- f)
- Zeitpunkt der vorbehaltlichen Übernahme gemäß Artikel 31 Absatz 1,
- g)
- gegebenenfalls — bei Getreide und Reis — die Mengen, die nicht übernommen wurden. In diesem Falle wird der Anbieter bzw. Bieter entsprechend benachrichtigt.
(2) Das Protokoll wird datiert und dem Anbieter bzw. Bieter sowie dem Lagerhalter übermittelt.
Das Protokoll kann jedoch im Buchführungssystem der Interventionsstelle registriert und elektronisch übermittelt werden.
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