Artikel 35 VO (EU) 2009/1272
Verpflichtungen des Anbieters bzw. Bieters
(1) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass die Erzeugnisse die Anforderungen von Artikel 7 nicht erfüllen, muss der Anbieter bzw. Bieter
- a)
- die betreffenden Erzeugnisse auf eigene Kosten zurücknehmen,
- b)
- die angefallenen Kosten ab dem Tag des Eingangs der Erzeugnisse am Lagerort bis zum Tag ihrer Auslagerung zahlen.
Die vom Anbieter bzw. Bieter zu zahlenden Kosten werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für die Ein- und Auslagerungskosten sowie die Lagerkosten berechnet.
(2) Haben die Analysen und Kontrollen ergeben, dass das angebotene Getreide bzw. der angebotene Reis nicht zur Intervention angenommen werden kann, so kann der Anbieter bzw. Bieter die Menge, die die Anforderungen nicht erfüllt, ersetzen. In diesem Fall kann die Interventionsstelle unbeschadet der in Artikel 26 Absatz 2 festgesetzten Lieferfrist den Zeitpunkt für die Lieferung ändern.
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