Artikel 38 VO (EU) 2009/1272

Interventionspreise und Ankaufspreise für Getreide und Reis

(1) Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht im Getreidesektor der bei der Festsetzung des festen Ankaufspreises zu berücksichtigende Interventionspreis dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung festgesetzten Referenzpreis.

(2) Für Getreide und Reis ist folgender Preis zu zahlen:

a)
dem Anbieter — bei Einkauf zum Festpreis — der Preis gemäß Absatz 1,
b)
dem Zuschlagsempfänger — im Falle eines Ausschreibungsverfahrens — der von der Interventionsstelle anhand des Angebotspreises berechnete Preis.

In beiden Fällen wird der Preis unter Berücksichtigung der Qualität der Erzeugnisse gemäß Anhang I Teile IX, X und XI (Getreide) bzw. gemäß Anhang II Teile II und III (Reis) angepasst.

(3) Übernimmt und lagert die Interventionsstelle — im Falle von Getreide und Reis — gemäß Artikel 31 Absatz 2 die Erzeugnisse an dem Lagerort, an dem sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird der zu zahlende Ankaufspreis verringert. Diese Verringerung erfolgt durch Abzug

a)
der Kosten für den Transport zwischen dem von der Interventionsstelle bezeichneten tatsächlichen Ort der Übernahme und dem Lagerort gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, an den die Erzeugnisse zu den geringstmöglichen Kosten hätten geliefert werden sollen, jedoch ohne dass die in Artikel 29 Absatz 1 genannte Schwelle von 100 km überschritten wird, und
b)
der Kosten der Auslagerung aus dem Interventionslagerort.

Die Kosten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt.

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