Artikel 38 VO (EU) 2009/1272
Interventionspreise und Ankaufspreise für Getreide und Reis
(1) Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht im Getreidesektor der bei der Festsetzung des festen Ankaufspreises zu berücksichtigende Interventionspreis dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a derselben Verordnung festgesetzten Referenzpreis.
(2) Für Getreide und Reis ist folgender Preis zu zahlen:
- a)
- dem Anbieter — bei Einkauf zum Festpreis — der Preis gemäß Absatz 1,
- b)
- dem Zuschlagsempfänger — im Falle eines Ausschreibungsverfahrens — der von der Interventionsstelle anhand des Angebotspreises berechnete Preis.
In beiden Fällen wird der Preis unter Berücksichtigung der Qualität der Erzeugnisse gemäß Anhang I Teile IX, X und XI (Getreide) bzw. gemäß Anhang II Teile II und III (Reis) angepasst.
(3) Übernimmt und lagert die Interventionsstelle — im Falle von Getreide und Reis — gemäß Artikel 31 Absatz 2 die Erzeugnisse an dem Lagerort, an dem sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Angebots befinden, so wird der zu zahlende Ankaufspreis verringert. Diese Verringerung erfolgt durch Abzug
- a)
- der Kosten für den Transport zwischen dem von der Interventionsstelle bezeichneten tatsächlichen Ort der Übernahme und dem Lagerort gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, an den die Erzeugnisse zu den geringstmöglichen Kosten hätten geliefert werden sollen, jedoch ohne dass die in Artikel 29 Absatz 1 genannte Schwelle von 100 km überschritten wird, und
- b)
- der Kosten der Auslagerung aus dem Interventionslagerort.
Die Kosten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt.
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