Artikel 39 VO (EU) 2009/1272

Zahlungen

(1) Die Zahlungen für die gemäß Artikel 34 übernommenen Mengen erfolgen spätestens am 65. Tag nach dem Tag der vorbehaltlichen Übernahme gemäß Artikel 31.

(2) Die Zahlung erfolgt nur für die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge. Liegt die tatsächlich gelieferte und abgenommene Menge jedoch über der zugeschlagenen Menge, so wird nur für die zugeschlagene Menge gezahlt.

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