Artikel 40 VO (EU) 2009/1272

Eröffnung einer Ausschreibung

(1) Übernommene Erzeugnisse, die zum Verkauf angeboten werden können, werden im Wege einer Ausschreibung verkauft.

(2) Die Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf der Grundlage einer Verordnung, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs” genannt, eröffnet.

Die Veröffentlichung der Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens sechs Tage auseinander liegen.

(3) Die Ausschreibungen können dem Weiterverkauf von Erzeugnissen dienen, die in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats gelagert sind.

(4) Die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die betreffenden Erzeugnisse, bei Getreide und Reis mit dem jeweiligen KN-Code und bei Reis mit Angabe der Art und der Sorte sowie bei Rindfleisch mit der einschlägigen Beschreibung,
b)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die Teilzeiträume, in denen Angebote eingereicht werden können,

Darüber hinaus kann die Verordnung folgende Angaben enthalten:

a)
die Gesamtmengen, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht,
b)
bei Getreide und Reis gegebenenfalls Bestimmungen zu den Transportkosten.

(5) Die Ausschreibungen können auf spezifizierte Verwendungszwecke und/oder Bestimmungen beschränkt werden, insbesondere die Verarbeitung von Getreide zu Ethylalkohol (Bioethanol), der für die Herstellung von Kraftstoffen in der Gemeinschaft zu verwenden ist.

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