Artikel 41 VO (EU) 2009/1272
Ausschreibungsbekanntmachung und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ausschreibungsbekanntmachung
(1) Die Interventionsstellen, deren Interventionsbestände zum Verkauf angeboten werden können, erstellen und veröffentlichen spätestens vier Tage vor Beginn der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung.
(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt,
- b)
- einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs,
- c)
- die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung,
- d)
-
die Lagerorte sowie Namen und Anschriften der Lagerhalter, die verfügbaren Mengen und
- i)
- bei Getreide und Reis die Aufteilung in Verkaufspartien, die allen Bietern in gleicher Weise zugänglich sein müssen, sowie die Qualität jeder Verkaufspartie,
- ii)
- bei Rindfleisch, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Kühlhäusern, das Datum, zu dem das Rindfleisch angekauft wurde,
- e)
- die Lieferstufe gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls die Art der Verpackung,
- f)
- gegebenenfalls die am Lagerort vorhandenen Möglichkeiten für die Verladung auf ein Transportmittel,
- g)
- bei einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Getreide und Reis den Hafen oder Ausfuhrort, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann und über angemessene technische Anlagen für die Ausfuhr der ausgeschriebenen Erzeugnisse verfügt,
- h)
- bei Butter ist in der Ausschreibungsbekanntmachung gegebenenfalls die Art der Butter gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e angegeben, für die das Angebot eingereicht wird.
(3) Die Interventionsstellen sorgen für eine angemessene Publizität der Ausschreibungsbekanntmachung, insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz sowie durch Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website des zuständigen Ministeriums.
(4) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um es den Interessenten zu ermöglichen,
- a)
- vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Kontrollen vorzunehmen und — außer bei Rindfleisch — Proben des zum Verkauf stehenden Erzeugnisses zu nehmen und zu untersuchen,
- b)
- die Ergebnisse der Analysen gemäß Anhang I Teil XII, Anhang II Teil VI, Anhang IV Teil V und Anhang V Teil VI zu konsultieren.
(5) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe g können die Häfen Rijeka und Split als Ausfuhrorte angesehen werden.
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