Artikel 42 VO (EU) 2009/1272

Einreichung und Zulässigkeit der Angebote

(1) Ein Angebot ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Einreichung der Angebote,
b)
es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und MwSt.-Nr.,
c)
es enthält die Angabe der Erzeugnisse, gegebenenfalls mit dem jeweiligen KN-Code bei Getreide und Reis und der einschlägigen Beschreibung bei Rindfleisch,
d)
es gibt die Angebotsmenge und bei Getreide und Reis die Verkaufspartie an,
e)
es gibt den Angebotspreis je Maßeinheit an, ausgedrückt in Euro, maximal auf zwei Dezimalstellen gerundet, ohne MwSt:

i)
bei Getreide und Reis für das auf das Transportmittel geladene Erzeugnis;
ii)
bei Butter und Magermilchpulver für das auf Paletten an die Laderampe des Lagerortes gelieferte Erzeugnis oder gegebenenfalls für das auf Paletten auf das Transportmittel geladene Erzeugnis, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt; oder
iii)
bei sonstigen Erzeugnissen für das an die Verladerampe des Lagerorts gelieferte Erzeugnis,

f)
es betrifft bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver mindestens die Mindestmenge gemäß Artikel 43 Absatz 2,
g)
es gibt den Lagerort, an dem sich das Erzeugnis befindet, und bei Milcherzeugnissen gegebenenfalls einen Ausweichlagerort an,
h)
es enthält den Nachweis, dass der Bieter die Sicherheit gemäß Artikel 44 geleistet hat,
i)
es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs genannten,
j)
es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(2) Bei Getreide und Reis bezieht sich der Angebotspreis auf die Mindest- oder die Standardqualität gemäß Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung bzw. Anhang IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Im Falle eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr von Getreide gemäß Anhang II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission sind die Angebote nur gültig, wenn ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz beigefügt ist.

Es kann vorgesehen werden, dass gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008(1) eingerechte Angebote nicht zulässig sind.

Abweichend von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt.

(3) Bei Rindfleisch, Butter und Magermilchpulver gilt der Preis für das Nettogewicht. Bei Rindfleisch gilt als Nettogewicht die Differenz zwischen dem an der Laderampe des Kühlhauses festgestellten Bruttogewicht und dem vor der Verwendung festgestellten Durchschnittsgewicht der Verpackung.

Bei Butter enthält das Angebot gegebenenfalls eine Angabe der Art der Butter gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe h, für die das Angebot gemacht wird.

(4) An einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereichte Angebote gelten als am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Angebotseinreichung bei der zuständigen Stelle eingegangen.

(5) Endet die Angebotsfrist an einem Feiertag, so sind die Angebote spätestens am letzten vorhergehenden Arbeitstag einzureichen.

(6) Angebote dürfen nach ihrer Einreichung nicht mehr zurückgezogen oder geändert werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

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