Artikel 43 VO (EU) 2009/1272
Menge je Angebot
(1) Bei Getreide und Reis wird das Angebot für das Gesamtgewicht einer Verkaufspartie, wie in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben, eingereicht.
(2) Das Angebot wird eingereicht für eine Mindestmenge von
- a)
- 2 Tonnen bei Rindfleisch,
- b)
- 10 Tonnen bei Butter und Magermilchpulver.
Steht an dem betreffenden Lagerort eine geringere Menge als die Mindestmenge zur Verfügung, so stellt diese Menge die Mindestmenge dar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.