Artikel 52 VO (EU) 2009/1272

Auslagerung von Butter und Magermilchpulver

(1) Bei der Auslagerung von Butter oder Magermilchpulver stellt die Interventionsstelle, bei einer Lieferung ab Lagerort, die Butter bzw. das Magermilchpulver auf Paletten ab Verladerampe des Lagerortes und auf das Transportmittel geladen, wenn es sich um einen Lastkraftwagen oder einen Eisenbahnwagen handelt, zur Verfügung. Die damit verbundenen Kosten gehen zulasten der Zahlstelle.

(2) Der Käufer gibt der Interventionsstelle bei der Auslagerung gleichwertige Paletten zurück.

(3) Etwaige Kosten für das Stauen und Entpalettieren gehen zulasten des Käufers der Butter oder des Magermilchpulvers. Diese Kosten werden vom Mitgliedstaat pauschal festgesetzt und jedem Interessenten auf Antrag mitgeteilt.

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