Artikel 51 VO (EU) 2009/1272

Übernahmeschein

(1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 49 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde,
b)
der Ort, an dem das Erzeugnis gelagert ist,
c)
das Ende der Frist für die Auslagerung des Erzeugnisses.

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt das ihm zugeteilte Erzeugnis innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 47 Absatz 3.

(3) Auf Antrag des Zuschlagsempfängers kann die Interventionsstelle die Auslagerungsfrist verlängern. Wurde das Erzeugnis — außer im Falle höherer Gewalt — jedoch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgelagert, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Auslagerungsfrist folgt, für die Kosten der Lagerung des Erzeugnisses aufkommen. Außerdem wird das Erzeugnis auf Risiko des Zuschlagsempfängers gelagert.

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