Artikel 50 VO (EU) 2009/1272

Verkäufe durch die Mitgliedstaaten

(1) Mitgliedstaaten, in denen kein Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 40 läuft, dürfen selbst ein Ausschreibungsverfahren für den Verkauf eröffnen, wenn die an ihren Lagerorten verbleibende Gesamtmenge weniger beträgt als

a)
5000 Tonnen bei jeder Getreideart,
b)
1000 Tonnen bei Reis,
c)
100 Tonnen bei Rindfleisch, Butter oder Magermilchpulver.

(2) Für ein von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eröffnetes Ausschreibungsverfahren gelten der vorliegende Titel mit Ausnahme von Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und f, Artikel 43 und 45 und Artikel 46 Absatz 2, sowie Titel IV. Artikel 46 Absatz 1 gilt entsprechend im Wege einer Entscheidung des Mitgliedstaats.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugnisse, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und f der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 nach einer visuellen Überprüfung durch die Interventionsstellen im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nicht wieder verpackt werden können oder qualitätsgemindert sind, freihändig verkaufen.

Dieser Absatz gilt im Rahmen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Mengen.

(4) Die Interventionsstellen tragen dafür Sorge, dass alle Interessenten gleichberechtigten Zugang haben.

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