Artikel 49 VO (EU) 2009/1272
Zahlungen
Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme des Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht, so wie er von der Interventionsstelle gemäß Artikel 47 Absatz 3 festgesetzt und mitgeteilt wurde.
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