Artikel 48 VO (EU) 2009/1272
Sonderbestimmungen für die Zuteilung von Milcherzeugnissen und Rindfleisch
(1) Bei Butter und Magermilchpulver wird der Zuschlag dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.
(2) Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die an dem betreffenden Lagerort verfügbare Restmenge nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt. Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerorte zurückgreifen.
(3) Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für einen Lagerort zwei oder mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt. Hätte diese Aufteilung jedoch zur Folge, dass weniger als die Menge gemäß Artikel 43 Absatz 2 zugeteilt würde, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.
(4) Beträgt die Restmenge am Lagerort nach Annahme aller erfolgreichen Angebote weniger als die Menge gemäß Artikel 43 Absatz 2, so bietet die Interventionsstelle sie den Zuschlagsempfängern ausgehend vom höchsten Preisangebot an. Der Zuschlagsempfänger erhält die Möglichkeit, die Restmenge zum Mindestverkaufspreis zu kaufen.
(5) Die Interventionsstelle teilt die Butter oder das Magermilchpulver nach Maßgabe des Einlagerungsdatums zu, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich an dem vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Lagerort befindet, bzw. der ältesten Menge Süß- oder Sauerrahmbutter, die sich in dem vom Bieter bezeichneten Kühlhaus befindet.
(6) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das Rindfleisch, das sich am längsten im Lager befindet.
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