Artikel 47 VO (EU) 2009/1272
Einzelentscheidungen über Angebote
(1) Wurde kein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.
(2) Wurde ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, so lehnen die Interventionsstellen alle Angebote ab, bei denen der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.
Die Interventionsstellen akzeptieren keine Angebote, die nicht gemäß Artikel 45 mitgeteilt wurden.
(3) Die Interventionsstellen treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 2. Sie unterrichten die Bieter innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Sie teilen den Zuschlagsempfängern die zugeschlagenen Mengen und den zu zahlenden Preis mit, der bei Getreide und Reis durch Zu- oder Abschläge berichtigt wird, die gemäß Anhang I Teile IX und XI und Anhang II Teil II und Teil III Nummer 2 entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Mindest- bzw. Standardqualität festgelegt werden.
(4) Stützt sich im Falle der Ausfuhr von Getreide der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 42 Absatz 2 gestellte Ausfuhrlizenzantrag auf Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, so annulliert die Interventionsstelle den Verkauf für die Mengen, für die die Lizenz gemäß dem letztgenannten Artikel nicht erteilt wird.
(5) Die Rechte und Pflichten des Zuschlagsempfängers sind nicht übertragbar.
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