Artikel 46 VO (EU) 2009/1272
Entscheidung auf der Grundlage der Angebote
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 45 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, einen Mindestverkaufspreis festzusetzen oder nicht.
Bei Butter und Magermilchpulver kann der Mindestverkaufspreis je Lagerort der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse unterschiedlich sein.
(2) Die Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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