Artikel 45 VO (EU) 2009/1272
Mitteilung der Angebote an die Kommission
(1) Die Interventionsstellen teilen der Kommission alle zulässigen Angebote innerhalb der in der Verordnung zur Eröffnung des Verkaufs festgesetzten Fristen mit.
(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b.
(3) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Interventionsstellen dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen mit.
(4) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.
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