Artikel 54 VO (EU) 2009/1272
Freigabe bzw. Einbehaltung der Sicherheit
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 44 wird für Angebote, denen nicht stattgegeben wurde, unverzüglich nach der Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 2 freigegeben.
(2) Für Angebote, denen stattgegeben wurde, wird die Sicherheit für die Mengen freigegeben, für die die Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 49 erfolgt ist.
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die die Zahlung gemäß Artikel 49 nicht erfolgt ist, und der Kaufvertrag wird hinsichtlich dieser ungezahlten Mengen aufgehoben.
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