Artikel 55 VO (EU) 2009/1272

Interventionsstellen und Lagerorte für Getreide und Reis

(1) Für Getreide und Reis teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Angaben mit:

a)
die zugelassenen Interventionsstellen,
b)
die zugelassenen Interventionsorte,
c)
die zugelassenen Lagerorte und
d)
die für den Ankauf von Erzeugnissen zum Festpreis vorgeschriebene Mindestmenge, wenn sich diese von den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Mengen unterscheidet.

(2) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.

(3) Das Verzeichnis der Interventionsstellen und das Verzeichnis der Lagerorte sowie die Aktualisierungen dieser Verzeichnisse werden den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.

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