Artikel 56 VO (EU) 2009/1272

Wöchentliche Mitteilungen für Getreide und Reis

(1) Nach Eröffnung der Intervention und bis zum Abschluss der Ankäufe teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission spätestens jeden Mittwoch um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und für Reis Folgendes mit:

a)
die angebotenen Mengen Weichweizen gemäß Artikel 13;
b)
die angebotenen Mengen, für die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Zuschlag erteilt wurde;
c)
die Mengen, auf die Artikel 24 Absatz 5 Anwendung findet;
d)
die vorbehaltlich übernommenen Mengen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Für jede Getreideart gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und für Reis teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission spätestens jeden Mittwoch um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche Folgendes mit:

a)
die zu Beginn des Wirtschaftsjahres gelagerten Mengen;
b)
die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres übernommenen Mengen;
c)
die kumulierten seit Beginn des Wirtschaftsjahres ausgelagerten Mengen, aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen, sowie die kumulierten Fehlmengen;
d)
die kumulierten „reservierten” (vertragsgebundenen) Mengen, aufgeschlüsselt nach Verwendungszwecken oder Bestimmungen;
e)
die Mengen, für die am Ende des wöchentlichen Berichtszeitraums Angebote vorliegen.

(3) Für jede als für den Gemeinschaftsmarkt relevant erachtete Getreideart und Getreidequalität teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens jeden Mittwoch um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden, wobei insbesondere die Qualitätsmerkmale, der Notierungsort jedes Erzeugnisses sowie die Vermarktungsstufe anzugeben sind.

(4) Für jede als für den Gemeinschaftsmarkt relevant erachtete Reissorte teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens jeden Mittwoch um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die Vorwoche die repräsentativen Marktpreise je Tonne, ausgedrückt in Landeswährung, mit. Die Preise müssen regelmäßig auf unabhängige und transparente Weise erhoben werden, wobei insbesondere die Verarbeitungsstufe, der Notierungsort jedes Erzeugnisses und die Vermarktungsstufe anzugeben sind.

(5) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.

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