Artikel 57 VO (EU) 2009/1272

Monatliche Mitteilungen

(1) Die Interventionsstellen, die über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat folgende Angaben:

a)
für Getreide die gewichteten durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Partien der einzelnen Getreidesorten, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates(1);
b)
für Butter und Magermilchpulver:

i)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses;
ii)
die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen;
iii)
den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen;

c)
für Rindfleisch:

i)
die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses;
ii)
die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen;
iii)
die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,
iv)
die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Abholschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt wurde,
v)
die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, die aus dem im betreffenden Monat zur Intervention angekauften nicht entbeinten Rindfleisch erzeugt wurden,
vi)
die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich verfügbaren Lagerbestände des jeweiligen entbeinten Fleisches am Ende des betreffenden Monats und das Alter der nicht vertragsgebundenen Bestände;

d)
für alle Erzeugnisse die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 50.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b sind

a)
„eingelagerte Mengen” die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;
b)
„ausgelagerte Mengen” die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.

(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c sind

a)
„nicht vertragsgebundene Bestände” : die Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;
b)
„tatsächlich verfügbare Bestände” die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind;

(4) Für die Mitteilungen gemäß diesem Artikel übermitteln die Interventionsstellen der Kommission auch Meldungen „entfällt” .

(5) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

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