Artikel 57 VO (EU) 2009/1272
Monatliche Mitteilungen
(1) Die Interventionsstellen, die über Interventionsbestände verfügen, übermitteln der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats für den Vormonat folgende Angaben:
- a)
- für Getreide die gewichteten durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Partien der einzelnen Getreidesorten, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates(1);
- b)
-
für Butter und Magermilchpulver:
- i)
- die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses;
- ii)
- die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen;
- iii)
- den Altersaufbau der am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen;
- c)
-
für Rindfleisch:
- i)
- die am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindlichen Mengen sowie die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses;
- ii)
- die während des betreffenden Monats ausgelagerten Mengen jedes Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach den für sie gültigen Regelungen;
- iii)
- die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Verkaufsvertrag abgeschlossen wurde,
- iv)
- die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, für die in dem betreffenden Monat ein Abholschein oder ein ähnliches Dokument ausgestellt wurde,
- v)
- die Mengen des jeweiligen entbeinten Fleisches, die aus dem im betreffenden Monat zur Intervention angekauften nicht entbeinten Rindfleisch erzeugt wurden,
- vi)
- die nicht vertragsgebundenen und die tatsächlich verfügbaren Lagerbestände des jeweiligen entbeinten Fleisches am Ende des betreffenden Monats und das Alter der nicht vertragsgebundenen Bestände;
- d)
- für alle Erzeugnisse die Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens, die Zuschlagsmengen und die festgesetzten Mindestverkaufspreise im Falle der Anwendung von Artikel 50.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b sind
- a)
- „eingelagerte Mengen” die von der Interventionsstelle übernommenen und nicht übernommenen auf Lager befindlichen Mengen;
- b)
- „ausgelagerte Mengen” die entnommenen Mengen oder — falls die Übernahme durch den Käufer vor der Entnahme erfolgt — die übernommenen Mengen.
(3) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c sind
- a)
- „nicht vertragsgebundene Bestände” : die Bestände, die noch nicht Gegenstand eines Kaufvertrags sind;
- b)
- „tatsächlich verfügbare Bestände” die Gesamtheit der nicht vertragsgebundenen Bestände und der Bestände, die zwar Gegenstand eines Kaufvertrags, aber noch nicht übernommen sind;
(4) Für die Mitteilungen gemäß diesem Artikel übermitteln die Interventionsstellen der Kommission auch Meldungen „entfällt” .
(5) Die Mitteilungen erfolgen gemäß Artikel 58.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.
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