ANHANG I VO (EU) 2009/1272

GETREIDE

TEIL I

Die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sind in Bezug auf Getreide insbesondere die Folgenden:
a)
Das Getreide ist von der für das jeweilige Getreide typischen Farbe.
b)
Es ist in jedem Entwicklungsstadium von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben).
c)
Es entspricht den in Teil II dieses Anhangs aufgeführten Mindestqualitätskriterien.
d)
Es überschreitet nicht die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten einschließlich der Radioaktivität.
Die zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten sind Folgende:
a)
für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93(1) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen im Anhang Nummern 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission(2) festgelegten Werte für Fusarientoxine;
b)
für Gerste und Mais: die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.
Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters bzw. Bieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen, unter anderem mit Blick auf die erzielten Analyseergebnisse, Rechnung tragen. Geht außerdem aus den Analysen hervor, dass der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muss der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” aufweisen, um als gesund und handelsüblich zu gelten.

TEIL II

„X” :
erforderliche Analyse ohne spezifische Höchstgrenze; der Gehalt ist jedoch bei den in den Nummern 2 und 4 der Tabelle festgesetzten Höchstgrenzen zu berücksichtigen.
„entfällt” :
entfällt, da keine Analyse erforderlich ist.
HartweizenWeichweizenGersteMaisSorghum
A.
Feuchtigkeitshöchstgehalt
14,5 %14,5 %14,5 %13,5 %13,5 %
B.
Höchstanteil der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind
12 %12 %12 %12 %12 %
1.
Bruchkorn
6 %5 %5 %5 %5 %
2.
Kornbesatz
8,5 %7 %12 %5 %5 %
2.1
Anderer Besatz als fleckige Körner
5 %7 %12 %5 %5 %
a)
Schmachtkorn
XXXentfälltentfällt
b)
Fremdgetreide
3 %X5 %XX
c)
Schädlingsfraß
XXXXX
d)
Keimverfärbungen
XXentfälltentfälltentfällt
e)
durch Trocknung überhitzte Körner
0,50 %0,50 %3 %0,50 %0,50 %
2.2
Fleckige Körner
3,5 %entfälltentfälltentfälltentfällt
3.
Auswuchs
4 %4 %6 %6 %6 %
4.
Schwarzbesatz
4,5 %(*)3 %3 %3 %3 %
davon:
a)
Fremdkörner:
schädliche
0,10 %0,10 %0,10 %0,10 %0,10 %
andere
XXXXX
b)
verdorbene Körner:
durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner
0,05 %0,05 %XXX
fusariumbefallene Körner
1,5 %XXXX
andere
XXXXX
c)
Verunreinigungen
XXXXX
d)
Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)
XXXXX
e)
Mutterkorn
0,05 %0,05 %entfälltentfälltentfällt
f)
Brandbutten
XXentfälltentfälltentfällt
g)
Besatz tierischen Ursprungs
XXXXX
C.
Höchstanteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben
27 %entfälltentfälltentfälltentfällt
D.
Höchstgehalt an Gerbstoff(**)
entfälltentfälltentfälltentfällt1 %
E.
Mindesteigengewicht (kg/hl)
787362entfälltentfällt
F.
Mindesteiweißgehalt(**)
11,5 %10,5 %entfälltentfälltentfällt
G.
Mindestfallzahl nach Hagberg (Sekunden)
220220entfälltentfälltentfällt
H.
Mindestsedimentationswert (ml)
entfällt22entfälltentfälltentfällt
Die Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind in Teil III dieses Anhangs definiert. Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz” eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

TEIL III

1.
BESTANDTEILE, DIE KEIN EINWANDFREIES GRUNDGETREIDE SIND

1.1
Bruchkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Bruchkorn in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais gelten alle Teile von Maiskörnern oder Maiskörner, die durch ein Rundlochsieb von 4,5 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn. Bei Sorghum gelten alle Teile von Körnern oder Körner, die durch ein Rundlochsieb von 1,8 mm Lochdurchmesser fallen, als Bruchkorn.

1.2
Kornbesatz

a)
Schmachtkorn

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schmachtkorn in der Norm EN 15587 aufgeführt. Als Schmachtkorn in Gerste aus Estland, Lettland, Finnland und Schweden gelten jedoch Körner mit einem Eigengewicht von mindestens 64 kg/hl, die in diesen Mitgliedstaaten zur Intervention angeboten oder eingelagert werden, sowie die Körner, die nach Entfernung sämtlicher anderer in diesem Anhang genannter Bestandteile durch Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 2,0 mm fallen. Bei Mais und Sorghum gibt es kein Schmachtkorn.

b)
Fremdgetreide

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdgetreide in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten als Fremdgetreide alle nicht zum Grundgetreide gehörenden Getreidekörner einer Getreideprobe.

c)
Schädlingsfraß

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Schädlingsfraß in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten diejenigen Körner als Schädlingsfraß, die einen sichtbaren Schaden aufweisen, der infolge eines Befalls durch Insekten, Nagetiere, Milben oder andere Körnerschädlinge entstanden ist.

d)
Körner mit Keimverfärbungen

Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Gerste und Mais gibt es keine Körner mit Keimverfärbungen.

e)
Durch Trocknung überhitzte Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von durch Trocknung überhitzten Körnern in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum gelten Körner, die äußerliche Röstspuren aufweisen, aber keine verdorbenen Körner sind, als durch Trocknung überhitzte Körner.

f)
Fleckige Körner

Für Hartweizen ist der Begriff „fleckige Körner” in der Norm EN 15587 definiert. Bei Weichweizen, Gerste und Mais gibt es keine fleckigen Körner.

1.3
Auswuchs

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Auswuchs in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum liegt Auswuchs vor, wenn Wurzel- oder Blattkeime mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind. Zur Beurteilung des Auswuchsgehalts darf jedoch der allgemeine Habitus der Getreideprobe nicht außer Acht gelassen werden. Auswuchs ist erst dann vorhanden, wenn am Keimling deutlich sichtbare, vom Normalzustand leicht zu unterscheidende Veränderungen eingetreten sind.

1.4
Schwarzbesatz

a)
Fremdkörner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Fremdkörnern in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind Fremdkörner Körner von angebauten oder nicht angebauten Pflanzen, die kein Getreide sind. Diese Fremdkörner bestehen aus unverwertbaren Körnern, verfütterbaren Körnern, die aber kein Getreide sind, und schädlichen Körnern. Als schädliche Körner gelten für Mensch und Tier giftige Körner, Körner, die die Reinigung und das Ausmahlen des Getreides behindern oder erschweren, und Körner, die die Qualität der Getreideverarbeitungserzeugnisse verändern.

b)
Verdorbene Körner

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von verdorbenen Körnern in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind verdorbene Körner solche, die durch Fäulnis, Schimmel- (einschließlich Fusarium-) oder Bakterienbefall oder durch sonstige Einwirkungen für die Fütterung unbrauchbar geworden sind. Zu den verdorbenen Körnern gehören auch durch Selbsterhitzung oder zu starke Trocknung beschädigte Körner; diese hitzgeschädigten Körner sind voll ausgebildete Körner, deren Schale eine graubraune bis schwarze und deren Mehlkörper beim Durchschneiden eine gelblichgraue bis bräunlichschwarze Färbung zeigt. In der Norm EN 15587 für Hartweizen, Weichweizen und Gerste umfasst die Definition von verdorbenen Körnern auch fusariumbefallene Körner.

c)
Verunreinigungen

Für Hartweizen, Weichweizen und Gerste ist die Definition von Verunreinigungen in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Mais und Sorghum sind Verunreinigungen die in einer Getreideprobe enthaltenen Bestandteile, die beim Sieben mit einem 1-mm-Schlitzsieb zurückbleiben, ausgenommen lebende und tote Insekten.

d)
Spelzen (bei Mais: Bruchstücke oder Spindeln)

e)
Mutterkorn

f)
Brandbutten

Für Hartweizen und Weichweizen ist die Definition in der Norm EN 15587 aufgeführt. Bei Gerste und Mais gibt es keine Brandbutten.

g)
Besatz tierischen Ursprungs

1.5
Lebende Schädlinge

1.6
Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben

Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind Körner, deren Mehlkörper nicht völlig durchscheinend erscheint. Körner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, sind auch in der Norm EN 15585 definiert.

2.
BEI DER BEGRIFFSBESTIMMUNG DES BESATZES BEI DEN EINZELNEN GETREIDEARTEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN

2.1
Hartweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen, fleckige Körner und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs.

2.2
Weichweizen

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß, Körner mit Keimverfärbungen (nur über 8 % hinaus) und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen, Mutterkorn, Brandbutten und Besatz tierischen Ursprungs.

2.3
Gerste

Als Kornbesatz gelten Schmachtkorn, Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs.

2.4
Mais

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Bruchstücke oder Spindeln und Besatz tierischen Ursprungs.

2.5
Sorghum

Als Kornbesatz gelten Fremdgetreide, Schädlingsfraß und durch Trocknung überhitzte Körner. Als Schwarzbesatz gelten Fremdkörner, verdorbene Körner (einschließlich fusariumbefallener Körner), Verunreinigungen, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs.

TEIL IV

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen oder eingelagerten Getreides gelten gemäß Artikel 7 folgende Methoden:
a)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, bestehend aus

der Norm EN 15587 für Weichweizen, Hartweizen und Gerste,

der Methode gemäß Teil V dieses Anhangs für Mais und Sorghum;

b)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts, bestehend aus

der Norm EN ISO 6540 für Mais,

der Norm EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais oder

einer auf der Infrarot-Technologie basierenden Methode.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 6540 für Mais bzw. EN ISO 712 für anderes Getreide als Mais entscheidend;

c)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach der Norm ISO 9648;
d)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” des Weichweizenteigs gemäß Teil VII dieses Anhangs;
e)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Hartweizen und Weichweizen, bestehend aus

der Norm EN ISO 20483 oder

der Norm CEN ISO/TS 16634-2.

Im Streitfall sind allein die Ergebnisse der Norm EN ISO 20483 entscheidend;

f)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm EN ISO 5529;
g)
Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm EN ISO 3093;
h)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, nach der Norm EN 15585;
i)
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm EN ISO 7971/3;
j)
die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission(3).

TEIL V

Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, bei Mais und Sorghum

1.
Eine Durchschnittsprobe von 500 g bei Mais und 250 g bei Sorghum wird eine halbe Minute lang durch ein Schlitzsieb mit einer Schlitzbreite von 1,0 mm gesiebt. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge und tote Insekten in dem gesiebten Teil vorhanden sind.

Aus dem Rückhalt des 1,0-mm-Siebes werden Steine, Sand, Bruch- und Strohteile und sonstige Verunreinigungen mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen.

Die ausgelesenen Verunreinigungen werden dem Durchfall dieses 1-mm-Siebes wieder hinzugefügt und mit diesem zusammen gewogen.

Aus dem Probenrückhalt des 1,0-mm-Siebes wird mittels eines Probenteilers eine Probe zwischen 100 und 200 g für Mais hergestellt. Diese Teilprobe ist zu wiegen. Anschließend wird diese Teilprobe auf einer Tischplatte zu einer flachen Schicht ausgebreitet, und die Kategorien Fremdgetreide, Schädlingsfraß, durch Trocknung überhitzte Körner, Auswuchs, Fremdkörner, verdorbene Körner, Spelzen und Besatz tierischen Ursprungs werden mit Hilfe einer Pinzette oder eines Hornspatels ausgelesen. Die Körner werden anschließend nach ihrem Zustand eingeteilt.

Die Teilprobe ohne alle Arten von Besatz wird 30 Sekunden lang bei Mais durch ein 4,5-mm- und bei Sorghum durch ein 1,8-mm- Rundlochsieb gesiebt. Der Durchfall dieser Siebung zählt zur Kategorie Bruchkorn.

2.
Die nach der Methode der Nummer 1 ermittelten Kategorien, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, sind auf 0,01 g genau auszuwiegen und prozentual auf die Durchschnittsprobe zu berechnen. Die Angaben im Untersuchungsbericht erfolgen mit einer Genauigkeit von 0,1 %. Es ist festzustellen, ob lebende Schädlinge vorhanden sind.

Grundsätzlich sind je Probe zwei Untersuchungen durchzuführen. Dabei darf sich höchstens eine Abweichung von 10 % des oben genannten Gesamtbesatzes ergeben.

3.
Bei den unter den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen sind folgende Geräte zu verwenden:

a)
Probenteiler, z.B. konischer oder Riffelprobenteiler;
b)
Präzisions- und Feinwaage, mit der man mindestens auf 0,01 g genau wiegen kann (also mit einer Ablesegenauigkeit von 0,001 g);
c)
Schlitzsiebe mit einer Schlitzbreite von 1,0 mm und Rundlochsiebe von 1,8 und 4,5 mm Lochdurchmesser. Die Siebe sind gegebenenfalls auf einen Vibrationstisch zu montieren. Die Siebe müssen der Norm ISO 5223 entsprechen.

TEIL VI

1.
Prinzip

Das Erzeugnis wird bei einer Temperatur von 130 bis 133 oC und normalem Luftdruck während eines gemäß der Größe der PArtikel festgesetzten Zeitraums getrocknet.

2.
Anwendungsgebiet

Diese Trocknungsmethode gilt für geschrotetes Getreide, dessen Teilchengröße bei Sieben mit Maschen von 0,5 mm eine Durchlässigkeit von zumindest 50 % gestattet und das bei Sieben mit Rundmaschen von 1,0 mm höchstens 10 % Rückstand zurücklässt. Die Methode gilt auch für Mehle.

3.
Geräte

Präzisionswaage Zerkleinerungsgerät aus einem Material, das keine Feuchtigkeit absorbiert, leicht zu reinigen ist, eine schnelle und gleichmäßige Zerkleinerung ermöglicht, ohne merkbare Erwärmung hervorzurufen, so weit wie möglich den Kontakt mit der Außenluft verhindert und den unter Nummer 2 gestellten Anforderungen entspricht (z. B. zerlegbare Kegelmühle). Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muss eine solche Verteilung der Probe ermöglichen, dass 0,3 g auf 1 cm2 kommen. Elektrisch beheizter, temperaturgeregelter Trockenschrank, der auf eine Temperatur zwischen 130 und 133 oC(4) eingestellt ist und eine ausreichende Lüftung besitzt(5) 2). Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall, die ersatzweise aus Porzellan sein kann. Der Exsikkator enthält ein wirksames Trocknungsmittel.

4.
Arbeitsverfahren

Trocknung

In das austarierte Gefäß bei kleinkörnigem Getreide rund 5 g mit einer Genauigkeit von ± 1 mg und bei Mais rund 8 g der geschroteten Substanz einwiegen. Das Gefäß in einen auf 130-133 oC erhitzten Trockenschrank stellen. Damit die Temperatur des Trockenschranks nicht zu stark abfällt, ist das Gefäß möglichst rasch hineinzustellen. Nachdem der Trockenschrank erneut die Temperatur von 130-133 oC erreicht hat, bei kleinkörnigem Getreide zwei Stunden und bei Mais vier Stunden trocknen lassen. Das Gefäß aus dem Trockenschrank herausnehmen, den Deckel rasch wieder auflegen, 30 bis 45 Minuten lang in einem Exsikkator abkühlen lassen und wiegen (das Wiegen soll mit einer Genauigkeit von ± 1 mg erfolgen).

5.
Berechnungsmethode und Formeln

E=
Anfangsmasse der Probe in Gramm
M=
Masse der Probe in Gramm nach der Konditionierung
M'=
Masse der Probe in Gramm nach dem Schroten
m=
Masse der trockenen Probe in Gramm
Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses, in Prozent des unveränderten Erzeugnisses ausgedrückt, beträgt:

ohne Vorkonditionierung (E - m) × 100/E,

mit Vorkonditionierung, ((M' - m)M/M' + E-M) × 100/E = 100 (1 - Mm/EM')

Es muss mindestens eine Doppelbestimmung erfolgen.

6.
Erneute Bestimmung

Der Unterschied zwischen Ergebnissen von zwei Feuchtigkeitsgehaltsbestimmungen, die gleichzeitig oder kurz nacheinander von derselben Person vorgenommen werden, darf 0,15 g je 100 g der Probe nicht überschreiten. Andernfalls ist die Bestimmung erneut vorzunehmen.

TEIL VII

1.
Titel

Methode für den Weizenbackversuch

2.
Anwendungsgebiet

Die Methode ist für Mehl anwendbar, das auf einer Versuchsmühle aus Weizen hergestellt ist, zur Produktion von hefegelockertem Brot.

3.
Prinzip

Ein Teig wird aus Mehl, Wasser, Hefe, Salz und Saccharose in einem vorgeschriebenen Kneter hergestellt. Nach dem Teilen und Rundwirken wird eine Teigruhezeit von 30 Minuten eingehalten. Die Teige werden geformt, auf Backbleche gelegt und nach Ablauf einer festen Endgärzeit gebacken. Die Teigeigenschaften werden vermerkt. Die Brote werden nach Volumen und Höhe beurteilt.

4.
Zutaten

4.1
Hefe

Aktive Trockenhefe Saccharomyces cerevisiae, Typ DHW-Hamburg-Wansbeck, oder ein Produkt mit den gleichen Eigenschaften.
4.2
Leitungswasser

4.3
Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung

30 ± 0,5 g Natriumchlorid (handelsübliche Qualität), 30 ± 0,5 g Saccharose (handelsübliche Qualität) und 0,040 ± 0,001 g Ascorbinsäure werden in 800 ± 5 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.4
Zuckerlösung

5 ± 0,1 g Saccharose (handelsübliche Qualität) werden in 95 ± 1 g Wasser aufgelöst. Die Lösung wird täglich frisch bereitet.

4.5
Enzymaktives Malzmehl

Handelsübliche Qualität

5.
Einrichtung und Geräte

5.1
Backraum

Mit Regelvorrichtungen zur Einhaltung einer Temperatur von 22 bis 25 oC.

5.2
Kühlschrank

Um eine Temperatur von 4 ± 2 oC einzuhalten.

5.3
Waage

Maximale Belastung 2 kg, Genauigkeit 2 g.

5.4
Waage

Maximale Belastung 0,5 kg, Genauigkeit 0,1 g.

5.5
Analytische Waage

Genauigkeit 0,1 × 10– 3 g.

5.6
Kneter

Stephan UMTA 10, mit Knetarm Modell „Detmold” (A. Stephan Söhne GmbH), oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

5.7
Gärschrank

Mit Regelvorrichtung zur Einhaltung einer Temperatur von 30 ± 1 oC.

5.8
Offene Kunststoffbehälter

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Innenmaße 25 × 25 cm, Höhe 15 cm, Wandstärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.9
Quadratische Kunststoffplatten

Aus Polymethylmethacrylat (Plexiglas, Perspex). Mindestens 30 × 30 cm, Stärke 0,5 ± 0,05 cm.

5.10
Rundwirker

Rundwirker Brabender (Brabender OHG) oder ähnliches Gerät mit gleichen Eigenschaften.

6.
Probenahme

Nach ICC-Norm Nr. 101.

7.
Arbeitsweise

7.1
Bestimmung der Wasseraufnahme

Die Wasseraufnahme wird bestimmt nach ICC-Norm Nr. 115/1.

7.2
Bestimmung des Malzmehlzusatzes

Die Fallzahl des Mehles wird nach ISO 3093/1982 bestimmt. Falls diese Fallzahl höher als 250 liegt, wird — anhand einer Reihe von Mehlmischungen mit steigenden Mengen von Malzmehl (Nummer 4.5) — die Menge des Malzmehlzusatzes bestimmt, um eine Fallzahl von 200 bis 250 zu erhalten. Bei Fallzahlen unter 250 ist kein Zusatz von Malzmehl notwendig.

7.3
Reaktivierung der Trockenhefe

Die Temperatur der Zuckerlösung (Nummer 4.4) auf 35 ± 1 oC einstellen. Ein Gewichtsteil der aktiven Trockenhefe in vier Gewichtsteile der temperierten Zuckerlösung gießen. Nicht rühren. Erforderlichenfalls schwenken. 10 ± 1 Minuten stehenlassen, dann so lange rühren, bis eine homogene Suspension entstanden ist. Diese Suspension muss innerhalb von 10 Minuten verarbeitet werden.

7.4
Einstellung der Temperatur des Mehles und der flüssigen Zutaten

Die Mehl- und Wassertemperatur sind so zu regulieren, dass der Teig nach dem Kneten eine Temperatur von 27 ± 1 oC aufweist.

7.5
Teigzusammensetzung

10 y/3 g Mehl mit dem vorhandenen Feuchtigkeitsgehalt (entsprechend 1 kg bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 %) mit einer Genauigkeit von 2 g abwiegen, wobei y die Mehlmenge darstellt, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC-Norm Nr. 115/1). Die Malzmehlmenge, die erforderlich ist, um die Fallzeit in den Bereich von 200 bis 250 zu bringen (Nummer 7.2), mit einer Genauigkeit von 0,2 g abwiegen. 430 ± 5 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung (Nummer 4.3) abwiegen und Wasser bis zu einer gesamten Masse von (x - 9) 10 y/3 g (siehe Nummer 10.2) hinzufügen; x entspricht der Wassermenge, die im Farinograph-Test verwendet wird (siehe ICC - Norm Nr. 115/1). Die gesamte Masse (gewöhnlich zwischen 450 - 650 g) muss mit einer Genauigkeit von 1,5 g erreicht werden. 90 ± 1 g der Hefesuspension (Nummer 7.3) abwiegen. Die gesamte Masse des Teiges (P) notieren, die sich aus der Summe der Massen des Mehles, der Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus Wasser, der Hefesuspension und des Malzmehles zusammensetzt.

7.6
Kneten

Vor Gebrauch den Kneter mittels einer geeigneten Menge temperierten Wassers auf eine Temperatur von 27 ± 1 oC bringen. Dann die flüssigen Teigzutaten in den Kneter geben und das Mehl mit dem Malzmehl daraufschütten. Den Kneter einschalten (Stufe 1, 1400 U/min) und ihn 60 Sekunden laufen lassen. 20 Sekunden nach Beginn des Knetens den am Deckel des Kneters befestigten Schaber zweimal umdrehen. Die Teigtemperatur messen. Liegt sie außerhalb des Bereichs von 26 bis 28 oC, den Teig verwerfen und nach Regulierung der Temperatur der Zutaten einen neuen Teig herstellen. Die Teigeigenschaften mit Hilfe folgender Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar oder

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um am Ende des Knetens als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar” bezeichnet zu werden, muss der Teig eine zusammenhängende Masse bilden, die nur ganz wenig an den Wänden der Teigschüssel und der Achse des Kneters haftet. Es muss möglich sein, den Teig von Hand zusammenzufassen und ihn mit einer einzigen Bewegung ohne merkliche Verluste aus der Schüssel herauszuheben.

7.7
Teilen und Rundwirken

Mit einer Genauigkeit von 2 g drei Teigstücke gemäß folgender Formel abwiegen:
p=
0,25 P; dabei bedeuten
p=
Masse des Teigstückes,
P=
gesamte Teigmasse.
Die Teigstücke sofort für 15 Sekunden in den Rundwirker (Nummer 5.10) werfen und sie dann 30 ± 2 Minuten lang im Gärschrank (Nummer 5.7) auf die Kunststoffplatten (Nummer 5.9) legen, die mit den umgedrehten Kunststoffbehältern (Nummer 5.8) bedeckt sind. Die Teigstücke nicht mit Mehl bestreuen.

7.8
Formen

Die Teigstücke auf den Kunststoffplatten, die mit den umgekehrten Behältern bedeckt sind, zum Rundwirker (Nummer 5.10) bringen und jedes Stück noch einmal 15 Sekunden rundwirken. Den Behälter erst unmittelbar vor dem Rundwirken vom Teigstück wegnehmen. Die Teigeigenschaften wiederum mit Hilfe eines der folgenden Begriffe festhalten:

nicht klebend und maschinell verarbeitbar,

klebend und nicht maschinell verarbeitbar.

Um als „nicht klebend und maschinell verarbeitbar” bezeichnet zu werden, darf der Teig kaum oder überhaupt nicht an den Wänden der Formkammer haften, so dass er sich frei um sich selbst bewegen und während des Laufs der Maschine eine regelmäßige Kugel bilden kann. Am Schluss darf der Teig nicht an den Wänden der Formkammer haften, wenn der Deckel der Kammer gehoben wird.

8.
Versuchsbericht

Der Versuchsbericht muss festhalten:

die Teigeigenschaften am Ende des Knetens und beim Rundwirken,

die Fallzahl des Mehles ohne Zusatz von Malzmehl,

alle beobachteten Anomalien.

Außerdem enthält er

die benutzte Methode,

alle Einzelheiten, die für die Identifizierung der Probe erforderlich sind.

9.
Allgemeine Bemerkungen

9.1
Die Formel für die Berechnung der Menge der flüssigen Zutaten gründet sich auf folgende Überlegungen:

Die Zugabe von x ml Wasser zum Äquivalent von 300 g Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % ergibt die erforderliche Konsistenz. Da im Backversuch 1 kg Mehl mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % benutzt wird, wohingegen sich die Menge x auf 300 g Mehl bezieht, benötigt man für den Backversuch x geteilt durch 3 mal 10 g Wasser, also 10 x/3 g.

Die 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung enthalten 15 g Salz und 15 g Zucker. Diese 430 g Lösung werden in die Menge der flüssigen Zutaten einbezogen. Um also 10 x/3 g Wasser zum Teig hinzuzufügen, müssen 10 x/3 + 30 g flüssige Zutaten zugegeben werden, die sich aus den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung plus einer zusätzlichen Menge Wasser zusammensetzen.

Obgleich ein Teil des Wassers, das mit der Hefesuspension zugesetzt wird, von der Hefe absorbiert wird, enthält auch diese Suspension „freies” Wasser. Man geht davon aus, dass 90 g Hefesuspension 60 g „freies” Wasser enthalten. Die Menge der flüssigen Zutaten muss also um diese 60 g „freies” Wasser in der Hefesuspension berichtigt werden, so dass schließlich (10 x/3 plus 30 g) minus 60 g hinzugefügt werden müssen. Dies ergibt: (10 x/3 + 30) – 60 = 10 x/3 – 30 = (x/3 – 3) 10 = (x – 9) 10/3, d. h. die Formel von Nummer 7.5. Beläuft sich die im Farinograf-Test verwendete Wassermenge zum Beispiel auf 165 ml, so setzt man diesen Wert in die Formel ein, so dass zu den 430 g Zucker-Salz-Ascorbinsäure-Lösung zusätzlich Wasser zugefügt werden muss, bis folgende Gesamtmasse entsteht:

(165 – 9) 10/3 = 156 × 10/3 = 520 g.

9.2
Die Methode ist bei Weizen nicht direkt anwendbar. Das Verfahren, das angewendet werden muss, um die Backeigenschaften des Weizens festzustellen, ist Folgendes:

Die Weizenprobe reinigen und den Feuchtigkeitsgehalt des gereinigten Weizens bestimmen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt im Bereich von 15,0 – 16,0 % liegt, ist es nicht erforderlich, den Weizen zu konditionieren. Andernfalls muss der Feuchtigkeitsgehalt wenigstens drei Stunden vor der Vermahlung auf 15,5 ± 0,5 % eingestellt werden.

Der Weizen wird mit einer Bühler Labor-Mühle MLU 202 oder einer Brabender Quadrumat-Senior-Mühle oder einem ähnlichen Gerät mit gleichen Eigenschaften zu Mehl vermahlen.

Es ist ein Mahlverfahren zu wählen, bei dem ein Mehl mit einer Mindestausbeute von 72 % und einem Aschegehalt zwischen 0,50 – 0,60 % i. Tr. gewonnen wird.

Der Aschegehalt des Mehles ist entsprechend Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission und der Feuchtigkeitsgehalt entsprechend der vorliegenden Verordnung zu bestimmen. Die Mehlausbeute wird nach folgender Gleichung berechnet:

E = (((100 – f) F)/(100 – w) W) × 100 %

Es bedeuten:

E=
Mehlausbeute,
f=
Feuchtigkeitsgehalt des Mehles,
w=
Feuchtigkeitsgehalt des Weizens,
F=
Masse des gewonnenen Mehles mit dem Feuchtigkeitsgehalt f,
W=
Masse des gemahlenen Weizens mit dem Feuchtigkeitsgehalt w.

Bemerkung:
Die näheren Bestimmungen über die zu verwendenden Zutaten und Geräte stehen in dem vom Instituut voor Graan, Meel en Brood, TNO — Postbus 15, Wageningen, Niederlande, veröffentlichten Dokument T/77 300 vom 31. März 1977.

TEIL VIII

1.
Prinzip

Zur Bestimmung des Anteils der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, wird nur ein Teil der Probe herangezogen. Die Körner werden mit dem Körnerschneider nach Pohl oder einem vergleichbaren Gerät zerlegt.

2.
Material und Geräte

Körnerschneider nach Pohl oder vergleichbares Gerät

Pinzette, Skalpell

Schale oder Küvette

3.
Verfahren

a)
Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Probe von 100 g, nachdem die Bestandteile aussortiert worden sind, die kein einwandfreies Grundgetreide sind.
b)
Die Probe in einer Schale ausbreiten und gleichmäßig verteilen.
c)
Nach Einführung einer Platte in den Körnerschneider eine Handvoll Körner auf dem Gitter ausbreiten. Durch lebhaftes Klopfen dafür sorgen, dass auf jede Zelle nur 1 Korn entfällt. Den beweglichen Teil herunterklappen, um die Körner festzuhalten, so dass sie zerschnitten werden können.
d)
Mit soviel Platten arbeiten, dass mindestens 600 Körner zerschnitten werden.
e)
Die Körner zählen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.
f)
Den prozentualen Anteil der Körner berechnen, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben.

4.
Ergebnisdarstellung

I=
Masse der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, ausgedrückt in Gramm
M=
prozentualer Anteil der Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben, an den untersuchten gereinigten Körnern

5.
Ergebnis

Prozentualer Anteil der in der Probe enthaltenen Körner, die ihr glasiges Aussehen ganz oder teilweise verloren haben: (M × (100 - I))/100 = …

TEIL IX

Tabelle I

Zuschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Mais und SorghumAnderes Getreide

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Zuschlag

(EUR/t)

13,40,1
13,30,2
13,20,3
13,10,4
13,00,5
12,90,6
12,80,7
12,70,8
12,60,9
12,51,0
12,40,112,41,1
12,30,212,31,2
12,20,312,21,3
12,10,412,11,4
12,00,512,01,5
11,90,611,91,6
11,80,711,81,7
11,70,811,71,8
11,60,911,61,9
11,51,011,52,0
11,41,111,42,1
11,31,211,32,2
11,21,311,22,3
11,11,411,12,4
11,01,511,02,5
10,91,610,92,6
10,81,710,82,7
10,71,810,72,8
10,61,910,62,9
10,52,010,53,0
10,42,110,43,1
10,32,210,33,2
10,22,310,23,3
10,12,410,13,4
10,02,510,03,5

Tabelle II

Abschläge für den Feuchtigkeitsgehalt

Mais und SorghumAnderes Getreide

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

Feuchtigkeitsgehalt

(%)

Abschlag

(EUR/t)

13,51,014,51,0
13,40,814,40,8
13,30,614,30,6
13,20,414,20,4
13,10,214,10,2

Tabelle III

Abschläge für das Eigengewicht

Getreideart

Eigengewicht

(kg/hl)

Abschlag

(EUR/t)

WeichweizenWeniger als 76 bis 750,5
Weniger als 75 bis 741,0
Weniger als 74 bis 731,5
GersteWeniger als 64 bis 621,0

Tabelle IV

Abschläge für den Eiweißgehalt

Eiweißgehalt(6)

(N × 5,7)

Abschlag

(EUR/t)

Weniger als 11,5 bis 11,02,5
Weniger als 11,0 bis 10,55

TEIL X

1.
Basisangaben

P=
Anteil des Gerbstoffs, bezogen auf den Trockenstoff der Probe
0,4 %=
Anteil des Gerbstoffs, bei dessen Überschreitung ein Abschlag erfolgt, 11 %(7) = Abschlag, der 1 % des auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffs entspricht

2.
Berechnung des Abschlags

Der in Euro ausgedrückte Abschlag, der auf den Referenzpreis anzuwenden ist, wird nach folgender Formel berechnet: 11 (P – 0,40).

TEIL XI

Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 38 werden in Euro/t ausgedrückt und auf den Interventionspreis für das zur Intervention angebotene Getreide angewendet, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:
a)
ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides bei Mais und Sorghum niedriger als 13 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle I in Teil IX dieses Anhangs. Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 13 % bzw. 14 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle II in Teil IX dieses Anhangs;
b)
weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von 76 kg/hl bei Weichweizen und 64 kg/hl bei Gerste ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III in Teil IX dieses Anhangs;
c)
übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
d)
übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
e)
übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR;
f)
übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste und Mais 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR;
g)
übersteigt bei Hartweizen der Anteil der nicht glasigen Hartweizenkörner 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR;
h)
liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV in Teil IX dieses Anhangs.
i)
liegt der Gerbstoffgehalt von zur Intervention angebotenem Sorghum über 0,4 % des Trockenstoffs, so wird der anzuwendende Abschlag nach der in Teil X dieses Anhangs festgelegten Methode berechnet.

TEIL XII

1.
Die Beschaffenheitswerte für jede Getreideprobe sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muss.
2.
Die Interventionsstelle lässt die Beschaffenheitswerte der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.
3.
Die Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität von zur Intervention angebotenem oder eingelagertem Getreide sind in den Teilen III, IV, V und VII dieses Anhangs festgelegt.
4.
Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter bzw. Bieter durch das Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 34 mitgeteilt.
5.
Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle des betreffenden Getreides, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

Fußnote(n):

(1)

ABl L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.

(*)

Davon mindestens 3 % anderer Schwarzbesatz als fusariumbefallene Körner.

(**)

In % Trockenstoff.

(3)

ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12.

(4)

Lufttemperatur im Innern des Trockenschranks.

(5)

Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, dass er, wenn er auf eine Temperatur von 130-133 oC eingestellt worden ist, diese Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde. Die Ventilation sollte gewährleisten, dass die Ergebnisse der Trocknung aller Grieß- oder gegebenenfalls Maisproben, die der Schrank enthalten kann, während 2 Stunden bei kleinkörnigem Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum) und während 4 Stunden bei Mais um weniger als 0,15 % von den Ergebnissen abweichen, die nach 3-stündiger Trocknung bei kleinkörnigem Getreide und 5-stündiger Trocknung bei Mais erzielt werden.

(6)

In % des Trockenstoffs.

(7)

1) Abschlag, der nach Maßgabe des auf 1000 g Trockenstoff berechneten Gerbstoffgehalts anzuwenden ist:

a)
Die im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbare Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum mit einem theoretischen Gerbstoffgehalt von 0 %: 3917 Kilokalorien;
b)
Verringerung der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie von 1000 g Trockenstoff von Sorghum je zusätzlichen Prozentpunkt Gerbstoff: 419 Kilokalorien;
c)
In Prozentpunkten angegebener Unterschied zwischen dem für Interventionssorghum festgesetzten Höchstgehalt an Gerbstoff und dem für die Standardqualität festgesetzten Gerbstoffgehalt: 1,0 - 0,30 = 0,70;
d)
In Prozentenanteilen angegebener Unterschied zwischen der im Stoffwechsel von Geflügel umsetzbaren Energie des Sorghums mit einem Gehalt von 1,0 % Gerbstoff und derjenigen des Sorghums mit einem Gerbstoffgehalt, der der Standardqualität entspricht (0,30 %)

10039174,191,039174,190,301007,74 %

e)
Abschlag, der einem auf den Trockenstoff bezogenen Gerbstoffgehalt von 1 % entspricht, der 0,30 % übersteigt

7,740,70EUR 11

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