ANHANG II VO (EU) 2009/1272
REIS
TEIL I
Die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden:- a)
- Der Rohreis ist von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten.
- b)
- Der Feuchtigkeitsgehalt überschreitet nicht 14,5 %.
- c)
- Die Ausbeute bei seiner Verarbeitung liegt weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Teil III dieses Anhangs genannten Grundausbeute.
- d)
- Die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschreiten je Reisart nicht die in Teil IV dieses Anhangs vorgegebenen Höchstanteile.
- e)
- Die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte werden nicht überschritten.
TEIL II
- 1.
- Die in Artikel 38 genannten Zu- und Abschläge werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:
- a)
- Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.
- b)
- Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Teil III Nummer 1 dieses Anhangs für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Teil III Nummer 2 dieses Anhangs.
- c)
- Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Toleranzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus Teil V dieses Anhangs.
- d)
- Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.
- e)
- Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.
- 2.
- Die Zu- und Abschläge gemäß Nummer 1 werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Teil VI dieses Anhangs bestimmt.
TEIL III
- 1.
- Grundausbeute bei der Verarbeitung
Sortenbezeichnung | Ausbeute an ganzen Körnern (in %) | Gesamtausbeute (in %) |
---|---|---|
Argo, Selenio, Couachi | 66 | 73 |
Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar | 65 | 73 |
Ispaniki A, Makedonia | 64 | 73 |
Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria | 63 | 72 |
Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus | 62 | 72 |
Strymonas | 62 | 71 |
Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano | 61 | 72 |
Thaibonnet, Puntal | 60 | 72 |
Evropi | 60 | 70 |
Arborio, Rea | 58 | 72 |
Carnaroli, Elba, Vialone Nano | 57 | 72 |
Axiom | 57 | 67 |
Roxani | 57 | 66 |
Nicht genannte Sorten | 64 | 72 |
- 2.
- Zu- und Abschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung
Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis | Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt |
Höhere Ausbeute als Grundausbeute | Zuschlag von 0,75 % |
Geringere Ausbeute als Grundausbeute | Abschlag von 1 % |
Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu Weißreis | Zu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt |
Höhere Ausbeute als Grundausbeute | Zuschlag von 0,60 % |
Geringere Ausbeute als Grundausbeute | Abschlag von 0,80 % |
TEIL IV
Mängel der Körner | Rundkörniger Reis KN-Code 10061092 | Mittel- und langkörniger Reis A KN-Codes 10061094 und 10061096 | Langkörniger Reis B KN-Code 10061098 |
---|---|---|---|
Kreidige Körner | 6 | 4 | 4 |
Körner mit roten Rillen | 10 | 5 | 5 |
Fleckige und gefleckte Körner | 4 | 2,75 | 2,75 |
Bernsteinfarbige Körner | 1 | 0,50 | 0,50 |
Gelbe Körner | 0,175 | 0,175 | 0,175 |
Verschiedene Verunreinigungen | 1 | 1 | 1 |
Körner anderer Reissorten | 5 | 5 | 5 |
TEIL V
Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirkt | Prozentsatz des Abschlages(1) der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist | |||
---|---|---|---|---|
Mängel der Körner | Rundkörniger Reis KN-Code 10061092 | Mittel- und langkörniger ReisA KN-Codes 10061094 und 10061096 | Langkörniger Reis B KN-Code 10061098 | |
Kreidige Körner | 2 bis 6 % | 2 bis 4 % | 1,5 bis 4 % | 1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 % |
Körner mit roten Rillen | 1 bis 10 % | 1 bis 5 % | 1 bis 5 % | 1 % je zusätzliche Abweichung um 1 % |
Fleckige und gefleckte Körner | 0,50 bis 4 % | 0,50 bis 2,75 % | 0,50 bis 2,75 % | 0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 % |
Bernsteinfarbige Körner | 0,05 bis 1 % | 0,05 bis 0,50 % | 0,05 bis 0,50 % | 1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 % |
Gelbe Körner | 0,02 bis 0,175 % | 0,02 bis 0,175 % | 0,02 bis 0,175 % | 6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 % |
TEIL VI
- 1.
- Zur Überprüfung der gemäß Teil I dieses Anhangs erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters bzw. Bieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.
Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für
- a)
- den Anbieter bzw. Bieter,
- b)
- den Lagerort, an dem die Übernahme erfolgt,
- c)
- die Interventionsstelle.
Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.
Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.
- 2.
- Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Nummer 1 zusammengestellt.
Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Nichtvorhandenseins lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der betreffenden Menge verweigert. Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.
- 3.
- Der Radioaktivitätswert des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur während eines befristeten Zeitraums.
- 4.
- Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter bzw. Bieter durch das Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 34 mitgeteilt.
- 5.
- Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.
Fußnote(n):
- (1)
Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.