ANHANG II VO (EU) 2009/1272

REIS

TEIL I

Die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sind in Bezug auf Reis insbesondere die Folgenden:
a)
Der Rohreis ist von gesundem Geruch und frei von lebenden Insekten.
b)
Der Feuchtigkeitsgehalt überschreitet nicht 14,5 %.
c)
Die Ausbeute bei seiner Verarbeitung liegt weniger als fünf Prozentpunkte unter der in Teil III dieses Anhangs genannten Grundausbeute.
d)
Die prozentualen Anteile der verschiedenen Verunreinigungen, der Körner anderer Reissorten und der mit Mängeln behafteten Körner gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 überschreiten je Reisart nicht die in Teil IV dieses Anhangs vorgegebenen Höchstanteile.
e)
Die nach den Gemeinschaftsbestimmungen zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte werden nicht überschritten.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als „verschiedene Verunreinigungen” Fremdstoffe, die kein Reis sind.

TEIL II

1.
Die in Artikel 38 genannten Zu- und Abschläge werden auf den Interventionspreis für den zur Intervention angebotenen Rohreis angewandt, indem dieser mit der Summe der wie folgt bestimmten Prozentsätze für die Zu- und Abschläge multipliziert wird:

a)
Beträgt der Feuchtigkeitsgehalt des Rohreises mehr als 13 %, so wird auf den Interventionspreis ein Abschlag in Höhe der Prozentpunkte angewendet, um den der auf eine Dezimalstelle genau bestimmte Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Rohreises 13 % übersteigt.
b)
Weicht die Ausbeute bei der Verarbeitung des Reises von der in Teil III Nummer 1 dieses Anhangs für die betreffende Sorte vorgesehenen Grundausbeute bei der Verarbeitung ab, so ergeben sich die je Sorte anzuwendenden Zu- und Abschläge aus Teil III Nummer 2 dieses Anhangs.
c)
Übersteigen die mit Mängel behafteten Körner des Rohreises die für die Rohreis-Standardqualität zulässigen Toleranzen, so ergeben sich die je Reissorte anzuwendenden Abschläge vom Interventionspreis aus Teil V dieses Anhangs.
d)
Übersteigt der Anteil der verschiedenen Verunreinigungen des Rohreises 0,1 %, so wird beim Ankauf zur Intervention für jede weitere Abweichung um 0,01 % ein Abschlag von 0,02 % des Interventionspreises angewandt.
e)
Enthält eine zur Intervention angebotene Partie Rohreis einer bestimmten Sorte mehr als 3 % Körner anderer Reissorten, so wird beim Ankauf dieser Partie für jede zusätzliche Abweichung um 0,1 % ein Abschlag von 0,1 % des Interventionspreises angewandt.

2.
Die Zu- und Abschläge gemäß Nummer 1 werden anhand des gewichteten Durchschnitts der Analyseergebnisse für die repräsentativen Stichproben gemäß Teil VI dieses Anhangs bestimmt.

TEIL III

1.
Grundausbeute bei der Verarbeitung

Sortenbezeichnung

Ausbeute an ganzen Körnern

(in %)

Gesamtausbeute

(in %)

Argo, Selenio, Couachi6673
Alpe, Arco, Balilla, Balilla Sollana, Bomba, Elio, Flipper, Lido, Sara, Thainato, Thaiperla, Veta, Guadiamar6573
Ispaniki A, Makedonia6473
Bravo, Europa, Loto, Riva, Rosa Marchetti, Savio, Veneria6372
Ariete, Bahia, Carola, Cigalon, Cripto, Drago, Eolo, Gladio, Graldo, Koral, Mercurio, Niva, Onda, Padano, Panda, Ribe, S. Andrea, Saturno, Senia, Smeraldo, Dion, Zeus6272
Strymonas6271
Baldo, Redi, Roma, Tebre, Volano6172
Thaibonnet, Puntal6072
Evropi6070
Arborio, Rea5872
Carnaroli, Elba, Vialone Nano5772
Axiom5767
Roxani5766
Nicht genannte Sorten6472

2.
Zu- und Abschläge aufgrund der Ausbeute bei der Verarbeitung

Ausbeute an ganzen Körnern bei der Verarbeitung von Rohreis zu WeißreisZu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt
Höhere Ausbeute als GrundausbeuteZuschlag von 0,75 %
Geringere Ausbeute als GrundausbeuteAbschlag von 1 %
Gesamtausbeute bei der Verarbeitung von Rohreis zu WeißreisZu- und Abschläge je Ausbeuteprozentpunkt
Höhere Ausbeute als GrundausbeuteZuschlag von 0,60 %
Geringere Ausbeute als GrundausbeuteAbschlag von 0,80 %

TEIL IV

Mängel der Körner

Rundkörniger Reis KN-Code

10061092

Mittel- und langkörniger Reis A

KN-Codes 10061094 und 10061096

Langkörniger Reis B KN-Code

10061098

Kreidige Körner644
Körner mit roten Rillen1055
Fleckige und gefleckte Körner42,752,75
Bernsteinfarbige Körner10,500,50
Gelbe Körner0,1750,1750,175
Verschiedene Verunreinigungen111
Körner anderer Reissorten555

TEIL V

Anteil der mit Mängeln behafteten Körner, der einen Abschlag vom Interventionspreis bewirktProzentsatz des Abschlages(1) der für jede zusätzliche Abweichung von der Untergrenze anwendbar ist
Mängel der Körner

Rundkörniger Reis KN-Code

10061092

Mittel- und langkörniger ReisA KN-Codes

10061094 und 10061096

Langkörniger Reis B KN-Code

10061098

Kreidige Körner2 bis 6 %2 bis 4 %1,5 bis 4 %1 % je zusätzliche Abweichung um 0,5 %
Körner mit roten Rillen1 bis 10 %1 bis 5 %1 bis 5 %1 % je zusätzliche Abweichung um 1 %
Fleckige und gefleckte Körner0,50 bis 4 %0,50 bis 2,75 %0,50 bis 2,75 %0,8 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %
Bernsteinfarbige Körner0,05 bis 1 %0,05 bis 0,50 %0,05 bis 0,50 %1,25 % je zusätzliche Abweichung um 0,25 %
Gelbe Körner0,02 bis 0,175 %0,02 bis 0,175 %0,02 bis 0,175 %6 % je zusätzliche Abweichung um 0,125 %

TEIL VI

1.
Zur Überprüfung der gemäß Teil I dieses Anhangs erforderlichen qualitativen Anforderungen, entnimmt die Interventionsstelle in Anwesenheit des Anbieters bzw. Bieters oder seines bevollmächtigten Stellvertreters Stichproben.

Es werden drei repräsentative Stichproben mit einem Einheitsgewicht von jeweils mindestens einem Kilogramm zusammengestellt. Jeweils eine Probe ist bestimmt für

a)
den Anbieter bzw. Bieter,
b)
den Lagerort, an dem die Übernahme erfolgt,
c)
die Interventionsstelle.

Um die Anzahl der Entnahmen zu ermitteln, die für die Zusammenstellung der repräsentativen Proben erforderlich sind, wird die Menge der angebotenen Partie durch zehn Tonnen geteilt. Das Gewicht der einzelnen Entnahmen ist identisch. Die repräsentativen Proben werden zusammengestellt, indem die Summe der Entnahmen durch drei geteilt wird.

Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen wird anhand der repräsentativen Stichprobe überprüft, die für das Lager, in dem die Übernahme stattfindet, bestimmt ist.

2.
Für jede Teillieferung (Lastwagen, Frachtschiff, Güterwagen usw.) werden repräsentative Stichproben nach den Bedingungen von Nummer 1 zusammengestellt.

Die Untersuchung jeder Teillieferung kann sich vor der Einlagerung ins Interventionslager auf eine Überprüfung des Feuchtigkeitsgehalts, des Gehalts an Verunreinigungen und des Nichtvorhandenseins lebender Insekten beschränken. Stellt sich jedoch später als Endergebnis der Überprüfung heraus, dass eine Teillieferung den Mindestqualitätsanforderungen nicht entspricht, so wird die Übernahme der betreffenden Menge verweigert. Ist die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats in der Lage, für jede Teillieferung vor der Einlagerung eine Überprüfung aller Mindestqualitätsanforderungen vorzunehmen, so muss sie die Übernahme einer diesen Anforderungen nicht entsprechenden Teillieferung verweigern.

3.
Der Radioaktivitätswert des Reises wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur während eines befristeten Zeitraums.
4.
Die Ergebnisse der Analyse werden dem Anbieter bzw. Bieter durch das Übernahmeprotokoll gemäß Artikel 34 mitgeteilt.
5.
Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Erzeugnisse, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.
Ein von der Interventionsstelle zugelassenes Laboratorium nimmt eine erneute Analyse anhand einer neuen repräsentativen Stichprobe vor, die sich zu gleichen Teilen aus den vom Anbieter bzw. Bieter und von der Interventionsstelle aufbewahrten repräsentativen Stichproben zusammensetzt. In Falle von Teillieferungen der angebotenen Partie ist das Ergebnis der gewichtete Durchschnitt der Analyseergebnisse für die neuen repräsentativen Stichproben jeder dieser Teillieferungen.

Fußnote(n):

(1)

Jede Abweichung wird ab der zweiten Dezimalstelle des Prozentsatzes der mit Mängeln behafteten Körner berechnet.

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