ANHANG III VO (EU) 2009/1272

RINDFLEISCH

TEIL I

1.
Zur Intervention können die in Teil V dieses Anhangs genannten Erzeugnisse der folgenden in Anhang V Buchstabe A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 definierten Kategorien zugelassen werden:

a)
Fleisch von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren (Kategorie A);
b)
Fleisch von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren (Kategorie C);
c)
Fleisch von 8 bis weniger als 12 Monate alten männlichen Tieren (Kategorie Z).

2.
Es können nur ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die

a)
mit dem in Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geregelten Genusstauglichkeitskennzeichen versehen wurden;
b)
keine Merkmale aufweisen, die die von ihnen stammenden Erzeugnisse für eine Lagerung oder spätere Verwendung ungeeignet machen;
c)
nicht von notgeschlachteten Tieren stammen;
d)
aus der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) stammen;
e)
von Tieren stammen, die nach geltenden Veterinärvorschriften gehalten wurden;
f)
die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten;
g)
von Tieren stammen, deren Schlachtkörpergewicht nicht über 340 kg betrug.

Der Radioaktivitätswert wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur während eines befristeten Zeitraums

3.
Es können nur Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften angekauft werden, die

a)
gegebenenfalls nach Zerlegung in Viertel auf Rechnung des Interessenten nach den Vorschriften von Teil VI dieses Anhangs aufgemacht sind. Insbesondere muss durch Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils die Erfüllung der Anforderungen gemäß Nummer 2 des genannten Teils überprüft werden. Ist auch nur eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt, so wird die Übernahme abgelehnt; bei Ablehnung eines Viertels wegen Nichterfüllung der Aufmachungsbedingungen, insbesondere wenn eine mangelhafte Aufmachung während des Abnahmeverfahrens nicht verbessert werden kann, muss das andere Viertel der betreffenden Schlachtkörperhälfte ebenfalls abgelehnt werden;
b)
in das in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene gemeinschaftliche Handelsklassenschema eingestuft wurden. Die Interventionsstellen lehnen Erzeugnisse ab, deren Einstufung ins Handelsklassenschema nach eingehender Kontrolle jedes einzelnen Schlachtkörperteils für nicht konform gehalten wird;
c)
einerseits durch Angabe der Kategorie, der Fleischigkeits- und der Fettgewebeklasse und andererseits durch Beschriftung mit der Kenn- oder Schlachtnummer gekennzeichnet sind. Die Angaben zur Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse müssen deutlich lesbar mit unlöschbarer, dauerhafter und gesundheitlich unbedenklicher Farbe nach einem behördlich genehmigten Verfahren aufgestempelt sein. Buchstaben und Zahlen müssen mindestens 2 cm hoch sein. Die Kennzeichnung wird am Hinterviertel auf dem Roastbeef in Höhe des vierten Lendenwirbels und an den Vordervierteln auf dem dicken Ende der Brust ungefähr 10 — 30 cm vom Brustbein entfernt aufgebracht. Die Kenn- oder Schlachtnummer wird in der Mitte der Innenseite jedes Viertels entweder durch Stempelaufdruck oder mit einem von der Interventionsstelle zugelassenen unverwischbaren Markierstift angebracht;
d)
gemäß der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) gekennzeichnet sind.

TEIL II

Güteklasse Koeffizient
U2 1,058
U3 1,044
U4 1,015
R2 1,015
R3 1,000
R4 0,971
O2 0,956
O3 0,942
O4 0,914

TEIL III

1.
Die Erzeugnisse werden in Partien zu je 10 bis 20 Tonnen geliefert. Die Menge kann jedoch weniger als 10 Tonnen betragen, wenn es sich um die Restmenge des ursprünglichen Angebots handelt oder dieses auf weniger als 10 Tonnen reduziert wurde.

Die Abnahme und Übernahme der gelieferten Erzeugnisse setzen voraus, dass die Interventionsstelle die Konformität dieser Erzeugnisse mit den Anforderungen dieser Verordnung überprüft. Die Einhaltung der Anforderungen gemäß Teil I Nummer 2 Buchstabe e dieses Anhangs und insbesondere das Nichtvorhandensein verbotener Stoffe gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 96/22/EG des Rates(4) sind durch die Analyse einer Stichprobe zu überprüfen, wobei der Umfang der Stichprobe und die Modalitäten der Probenahme den geltenden Veterinärvorschriften entsprechen müssen.

2.
Hat vor der Verladung an der Laderampe des Schlachtbetriebs und vor der Beförderung zum Interventionszentrum keine Erstkontrolle stattgefunden, so werden die betreffenden Schlachtkörperhälften wie folgt gekennzeichnet:

a)
Sofern sie nur markiert werden, gelten die Anforderungen gemäß Teil I Nummer 3 Buchstabe c dieses Anhangs, und es ist ein Dokument auszustellen, aus dem die Kenn- oder Schlachtnummer der betreffenden Schlachtkörperhälfte sowie das Schlachtdatum hervorgehen;
b)
sofern sie auch etikettiert werden, gelten die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008.

Werden die Schlachtkörperhälften in Viertel zerlegt, so erfolgt die Zerlegung nach dem Verfahren des Teils VI dieses Anhangs. Um bei der Übernahme als ganzer Schlachtkörper oder als Schlachtkörperhälfte abgenommen zu werden, werden die Schlachtkörperviertel zusammengefasst. Soweit die Schlachtkörperhälften vor ihrer Beförderung zum Interventionszentrum nicht in Viertel zerlegt wurden, werden sie nach ihrer Ankunft im Interventionszentrum nach dem Verfahren des Teils VI dieses Anhangs zerlegt.

Bei der Abnahme wird jedes Schlachtkörperviertel mit einem Etikett gekennzeichnet, das die Anforderungen des Artikels 6 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 erfüllt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind. Die Etiketten werden ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff entweder unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen oder unmittelbar an der Halssehne des Vorderviertels und an der Dünnung des Hinterviertels befestigt.

Das Abnahmeverfahren umfasst eine systematische Kontrolle von Aufmachung, Klassifizierung, Gewicht und Etikettierung der gelieferten Schlachtkörperviertel. Temperaturkontrollen werden an einem der Hinterviertel jedes Schlachtkörpers durchgeführt. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Teil I Nummer 2 Buchstabe g dieses Anhangs festgelegte Höchstgewicht überschreitet.

3.
Unmittelbar vor der Verladung an der Laderampe des Schlachthofs können Gewicht, Klassifizierung, Aufmachung und Temperatur der Schlachtkörperhälften einer ersten Kontrolle unterzogen werden. Insbesondere wird kein Schlachtkörper abgenommen, dessen Gewicht das in Teil I Nummer 2 Buchstabe g dieses Anhangs festgelegte Höchstgewicht überschreitet. Abgelehnte Erzeugnisse werden entsprechend gekennzeichnet und dürfen weder für diese Kontrolle noch zur Abnahme ein zweites Mal gestellt werden.

Kontrolliert werden jeweils Partien von maximal 20 Tonnen Schlachtkörperhälften, wie von der Interventionsstelle vorgesehen. Werden jedoch Schlachtkörperviertel angeboten, kann die Interventionsstelle Partien von mehr als 20 Tonnen Schlachtkörperhälften zulassen. Werden mehr als 20 % der Schlachtkörperhälften in einer Partie abgelehnt, so wird die gesamte Partie gemäß Nummer 6 abgelehnt.

Vor ihrer Weiterbeförderung zum Interventionszentrum werden die Schlachtkörperhälften nach dem Verfahren des Teils VI dieses Anhangs in Viertel zerlegt, von denen jedes systematisch gewogen und mit einem Etikett, das die Anforderungen des Artikels 6 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 erfüllt und auf dem das Gewicht des betreffenden Viertels sowie die Nummer des Ausschreibungsvertrags vermerkt sind, gekennzeichnet wird. Dieses Etikett wird ohne Halterung aus Metall oder Kunststoff entweder unmittelbar an den Vorder- und Hinterbeinsehnen oder unmittelbar an der Halssehne des Vorderviertels und an der Dünnung des Hinterviertels befestigt.

Um bei der Übernahme als ganzer Schlachtkörper oder als Schlachtkörperhälfte abgenommen zu werden, werden die Schlachtkörperviertel zusammengefasst.

Jeder Partie muss bei der Abnahme ein Kontrollverzeichnis mit allen für die betreffenden Schlachtkörperhälften oder -viertel maßgeblichen Angaben, einschließlich der Zahl der gestellten und entweder abgenommenen oder abgelehnten Schlachtkörperhälften oder -viertel beiliegen. Dieses Kontrollverzeichnis wird dem für die Abnahme zuständigen Bediensteten ausgehändigt.

Vor dem Verlassen des Schlachthofs wird das Transportmittel verplombt. Die Plombennummer wird auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder dem Kontrollverzeichnis vermerkt.

Die Kontrollen im Rahmen der Abnahme betreffen Aufmachung, Klassifizierung, Gewicht, Etiketten und Temperatur der angelieferten Schlachtkörperviertel.

4.
Die Erstkontrolle und das Verfahren der Abnahme der angebotenen Erzeugnisse wird von einem Bediensteten der Interventionsstelle oder einer von der Interventionsstelle beauftragten Person durchgeführt, der bzw. die als Klassifizierer qualifiziert, an den Einstufungstätigkeiten des Schlachthofs jedoch nicht beteiligt und vom Zuschlagsempfänger vollkommen unabhängig ist. Diese Unabhängigkeit wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass die Bediensteten abwechselnd an mehreren Interventionszentren eingesetzt werden.

Bei der Übernahme wird das Gesamtgewicht der Schlachtkörperviertel jeder Partie erfasst und von der Interventionsstelle registriert.

Der für die Abnahme zuständige Bedienstete stellt ein Dokument aus, das alle maßgeblichen Angaben, einschließlich Gewicht und Zahl der angebotenen und entweder abgenommenen oder abgelehnten Erzeugnisse, enthält.

5.
Bei der Übernahme von Fleisch mit Knochen, das in den Interventionszentren entbeint werden soll und das die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 nicht erfüllt, gelten für die Kennzeichnung, Lieferung und Kontrolle folgende zusätzlichen Bestimmungen:

a)
Bei der Übernahme gemäß Absatz 1 sind die zum Entbeinen bestimmten Vorder- und Hinterviertel durch Auftragen der Buchstaben INT auf der Innen- und Außenseite nach dem Verfahren von Teil I Nummer 3 Buchstabe c dieses Anhangs, das auch für die Angabe von Kategorie und Schlachtnummer sowie den Ort des Anbringens der entsprechenden Kennzeichen gilt, zu kennzeichnen. Die Buchstaben INT sind auf der Innenseite des jeweiligen Vorderviertels auf Höhe der dritten oder vierten Rippe und auf der Innenseite des jeweiligen Hinterviertels auf Höhe der siebten oder achten Rippe aufzutragen;
b)
das Hodenfett darf nicht vor der Übernahme, sondern muss vor dem Wiegen entfernt werden;
c)
die gelieferten Erzeugnisse sind gemäß Nummer 1 dieses Teils nach Partien zu ordnen.

Wird festgestellt, dass sich mit den Buchstaben INT gekennzeichnete Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel außerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche befinden, so führt der Mitgliedstaat Ermittlungen durch, trifft geeignete Maßnahmen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

6.
Machen die abgelehnten Erzeugnisse auf der Grundlage der gestellten Schlachtkörperhälften und -viertel über 20 % der gestellten Partie aus, so werden alle Erzeugnisse der betreffenden Partie abgelehnt und entsprechend gekennzeichnet und dürfen weder für die Erstkontrolle noch für das Abnahmeverfahren ein zweites Mal gestellt werden.

TEIL IV

I.
Allgemeine Bedingungen für das Entbeinen

1.
Das Entbeinen darf nur in Zerlegungsbetrieben erfolgen, die im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen sind und die über einen oder mehrere Gefriertunnels verfügen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine befristete Ausnahme von der Regelung gemäß Unterabsatz 1 gewähren. Sie trägt dabei dem Stand der technischen Anlagen und Einrichtungen, den Hygienebedingungen, dem geltenden Kontrollsystem sowie den Fortschritten der Harmonisierung auf diesem Gebiet Rechnung.

2.
Entbeinte Teilstücke müssen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und von Teil VIII dieses Anhangs erfüllen.
3.
Mit dem Entbeinen darf erst begonnen werden, wenn die jeweilige gelieferte Partie vollständig übernommen worden ist.
4.
Beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken von Interventionsrindfleisch darf sich kein anderes Fleisch in den Zerlegungsräumen befinden. Ausgenommen hiervon ist Schweinefleisch, sofern es auf einem anderen Fließband bearbeitet wird.
5.
Das Entbeinen wird zwischen 7.00 und 18.00 Uhr durchgeführt, ausgenommen an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen. Diese zeitliche Begrenzung kann um maximal zwei Stunden verlängert werden, vorausgesetzt, die zuständige Kontrollbehörde ist anwesend.

Kann Fleisch am Tag der Übernahme nicht vollständig entbeint werden, so werden die Kühlkammern, in denen die Erzeugnisse gelagert werden, von der zuständigen Behörde verplombt und wird die Plombe von derselben Behörde erst bei Wiederaufnahme der Entbeinungstätigkeit entfernt.

II.
Verträge und Lastenhefte

1.
Das Entbeinen erfolgt aufgrund von Verträgen, deren Bestimmungen von den Interventionsstellen entsprechend ihren Lastenheften festgelegt werden.
2.
In den Lastenheften der Interventionsstellen sind die Anforderungen an Zerlegungsbetriebe sowie die Auflagen für die erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen festgelegt; sie gewährleisten Konformität mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fleischzerlegung.

Sie enthalten insbesondere genaue Vorschriften für das Entbeinen sowie Einzelheiten über Herstellung, Zurichtung, Verpackung, Gefrieren und Haltbarmachung der Teilstücke mit Blick auf ihre Übernahme durch die Interventionsstelle.

III.
Überwachung der Entbeinungsarbeiten

1.
Die Interventionsstellen gewährleisten während des gesamten Entbeinungsprozesses eine ständige Produktkontrolle.

Diese Kontrollen können anderen Stellen übertragen werden, die von den betreffenden Händlern, Schlachtern und Lagerhaltern völlig unabhängig sind. In diesem Falle veranlasst die Interventionsstelle, dass ihre Bediensteten bei jedem Angebot eine unangemeldete Kontrolle der Entbeinungsarbeiten vornehmen. Diese Kontrolle umfasst eine Stichprobenuntersuchung der die zerlegten Teilstücke enthaltenden Kartons vor und nach dem Einfrieren und eine Überprüfung der Konformität der Eingangs- mit der Zerlegungsmenge einerseits und den bei der Zerlegung angefallenen Knochen, Fettresten und anderen Fleischabschnitten andererseits. Die Kontrolle umfasst für jedes Teilstück mindestens 5 % der während des Tages mit bestimmten Teilstücken gefüllten Kartons und, soweit genügend Kartons gefüllt wurden, mindestens 5 Kartons je Teilstück.

2.
Vorderviertel und Hinterviertel werden getrennt entbeint. Jeden Tag wird nach abgeschlossenem Entbeinen

a)
die Zahl der gewonnenen Teilstücke mit der Anzahl der gefüllten Kartons verglichen;
b)
eine Zerlegungsausbeutebilanz erstellt, in der die Ausbeute der Vorder- und Hinterviertel jeweils separat angegeben ist.

IV.
Besondere Entbeinungsbedingungen

1.
Beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des Fleisches vor dem Einfrieren darf die Kerntemperatur des Fleisches zu keinem Zeitpunkt + 7 oC überschreiten.

Außer im Falle einer Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt I Nummer 1 dieses Teils dürfen die Teilstücke vor dem Schnellgefrieren nicht transportiert werden.

2.
Sämtliche Etiketten und Fremdkörper müssen unmittelbar vor dem Entbeinen vollständig entfernt werden.
3.
Knochen, Sehnen und Knorpel, Nacken- und Rückenbänder (Ligamentum Nuchae) und grobes Bindegewebe sind sorgfältig zu entfernen. Das Zurichten der Teilstücke ist auf das Entfernen von Fettresten, Knorpel, Sehnen, großen Nervensträngen und anderen spezifischen Abschnitten zu beschränken. Sichtbares Nerven- und Lymphgewebe ist zu entfernen.
4.
Große Blutgefäße und -gerinnsel sowie Verschmutzungen sind mit möglichst wenig Abschnitten sorgfältig zu entfernen.

V.
Verpackung der Teilstücke

1.
Teilstücke werden sofort nach ihrem Entbeinen so verpackt, dass das Fleisch entsprechend den Anforderungen von Teil VIII dieses Anhangs auf keinen Fall unmittelbar mit dem Karton in Berührung kommt.
2.
Das zum Auskleiden der Kartons verwendete Polyethylen und als Folie oder Beutel zum Einpacken der Teilstücke verwendete Polyethylen muss mindestens 0,05 mm stark und zur Verpackung von Lebensmitteln geeignet sein.
3.
Die verwendeten Kartons, Paletten und Lagerbehälter müssen die Anforderungen des Teils IX dieses Anhangs erfüllen.

VI.
Lagerung der Teilstücke

Die Interventionsstellen stellen sicher, dass alles angekaufte entbeinte Fleisch jeweils getrennt gelagert wird und leicht nach Ausschreibung, Teilstück und Einlagerungsmonat identifiziert werden kann. Die gewonnenen Teilstücke werden in Kühlhäusern gelagert, die sich in dem Gebiet des Mitgliedstaats befinden, dessen Rechtshoheit die betreffende Interventionsstelle unterliegt.

VII.
Entbeinungskosten

Die Verträge gemäß Abschnitt II dieses Teils und die diesbezüglichen Vergütungen decken alle in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und die dabei anfallenden Kosten, insbesondere
a)
die etwaigen Kosten der Beförderung des nicht entbeinten Erzeugnisses nach seiner Abnahme zum Zerlegungsbetrieb;
b)
das Entbeinen, Zurichten, Verpacken und Schnellgefrieren des Erzeugnisses;
c)
das Lagern der eingefrorenen Teilstücke, ihre Verladung, Beförderung und Übernahme durch die Interventionsstelle in den von ihr bezeichneten Kühlhäusern;
d)
die Materialkosten, insbesondere für die Verpackung;
e)
den Wert der Knochen, Fettreste und anderen beim Zurichten angefallenen Abschnitte, die die Interventionsstellen den Zerlegungsbetrieben überlassen können.

VIII.
Fristen

Das Entbeinen, Zurichten und Verpacken des Fleisches muss binnen zehn Kalendertagen nach der Schlachtung beendet sein. Die Mitgliedstaaten können jedoch kürzere Fristen festsetzen. Das Schnellgefrieren erfolgt unverzüglich nach dem Verpacken des Fleisches und muss in jedem Fall noch am Verpackungstag beginnen; die einzufrierende Menge entbeinten Fleisches darf die Kapazität der Gefriertunnels nicht überschreiten. Die Gefriertemperatur des entbeinten Fleisches muss gewährleisten, dass innerhalb von maximal 36 Stunden eine Kerntemperatur von mindestens – 7 oC erreicht wird.

IX.
Ablehnung von Erzeugnissen

1.
Ergeben die Kontrollen gemäß Abschnitt III Nummer 1 dieses Teils, dass der Zerlegungsbetrieb die Vorschriften der Nummern 1 bis 8 dieses Teils in Bezug auf ein bestimmtes Teilstück nicht eingehalten hat, so werden weitere 5 % der an dem fraglichen Tag gefüllten Kartons kontrolliert. Werden weitere Verstöße festgestellt, so werden weitere 5 % der insgesamt mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons im Stichprobenverfahren kontrolliert. Steht nach der vierten derartigen Kontrolle fest, dass die genannten Artikel bei mindestens 50 % der Kartons nicht eingehalten wurden, so wird die gesamte Tagesproduktion des betreffenden Teilstücks kontrolliert. Eine Kontrolle der gesamten Tagesproduktion erübrigt sich jedoch, sobald bei mindestens 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons ein Verstoß festgestellt wird.
2.
Wurde auf der Grundlage von Nummer 1 bei weniger als 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons ein Verstoß festgestellt, so wird der gesamte Inhalt dieser Kartons abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Teil X dieses Anhangs festgesetzten Preises.

Wurde bei mindestens 20 % der mit dem betreffenden Teilstück gefüllten Kartons ein Verstoß festgestellt, so wird für dieses Teilstück die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle für die abgelehnten Teilstücke einen Betrag in Höhe des in Teil X dieses Anhangs festgesetzten Preises.

Wurde bei mindestens 20 % der mit verschiedenen Teilstücken aus der Tagesproduktion gefüllten Kartons ein Verstoß festgestellt, so wird die gesamte Tagesproduktion von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet. In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 19 Absatz 2 und den Artikeln 27, 37 und 39 für das ursprünglich mit Knochen angekaufte Fleisch zahlen muss, das nach dem Entbeinen abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %.

Ist Unterabsatz 3 anwendbar, so finden die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 keine Anwendung.

3.
Hält der Zerlegungsbetrieb die Abschnitte I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX dieses Teils wegen grober Fahrlässigkeit oder arglistiger Täuschung nicht ein, so gilt abweichend von den Nummern 1 und 2 Folgendes:

a)
Alle Entbeinungserzeugnisse, die an dem Tag, an dem die Nichteinhaltung der genannten Vorschriften festgestellt wurde, erzeugt wurden, werden von der Interventionsstelle abgelehnt und die Vergütung wird nicht geschuldet.
b)
In diesem Falle zahlt der Zerlegungsbetrieb der Interventionsstelle einen Betrag in Höhe des Preises, den die Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 19 Absatz 2 und den Artikeln 27, 37 und 39 für das ursprünglich mit Knochen angekaufte Fleisch zahlen muss, das nach dem Entbeinen gemäß Buchstabe a abgelehnt wurde, zuzüglich 20 %.

TEIL V

Im Sinne dieses Teils bezieht sich Kategorie Z nur auf männliche Tiere gemäß Teil I Absatz 1 Buchstabe c dieses Anhangs.

BELGIQUE/BELGIË

Carcasses, demi-carcasses: Hele dieren, halve dieren:

Catégorie A, classe U2/ Categorie A, klasse U2 Catégorie A, classe U3/ Categorie A, klasse U3 Catégorie A, classe R2/ Categorie A, klasse R2 Catégorie A, classe R3/ Categorie A, klasse R3 Catégorie Z, classe U2/ Categorie Z, klasse U2 Catégorie Z, classe U3/ Categorie Z, klasse U3 Catégorie Z, classe R2/ Categorie Z, klasse R2 Catégorie Z, classe R3/ Categorie Z, klasse R3

БЪЛГАРИЯ

Tрупове, половинки трупове:

категория А, клас R2 категория А, клас R3 категория Z, клас R2 категория Z, клас R3

ČESKÁ REPUBLIKA

Jateč ně upravená těla, půlky jateč ně pravených těl:

Kategorie A, třída R2 Kategorie A, třída R3 Kategorie Z, třída R2 Kategorie Z, třída R3

DANMARK

Hele og halve kroppe:

Kategori A, klasse R2 Kategori A, klasse R3 Kategori Z, klasse R2 Kategori Z, klasse R3

DEUTSCHLAND

Ganze oder halbe Tierkörper:

Kategorie A, Klasse U2 Kategorie A, Klasse U3 Kategorie A, Klasse R2 Kategorie A, Klasse R3 Kategorie Z, Klasse U2 Kategorie Z, Klasse U3 Kategorie Z, Klasse R2 Kategorie Z, Klasse R3

EESTI

Rümbad, poolrümbad:

Kategooria A, klass R2 Kategooria A, klass R3 Kategooria Z, klass R2 Kategooria Z, klass R3

EIRE/IRELAND

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3 Category C, class U4 Category C, class R3 Category C, class R4 Category C, class O3

ΕΛΛΑΔΑ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

Κατηγορία A, κλάση R2 Κατηγορία A, κλάση R3 Κατηγορία Z, κλάση R2 Κατηγορία Z, κλάση R3

ESPAÑA

Canales o semicanales:

Categoría A, clase U2 Categoría A, clase U3 Categoría A, clase R2 Categoría A, clase R3 Categoría Z, clase U2 Categoría Z, clase U3 Categoría Z, clase R2 Categoría Z, clase R3

FRANCE

Carcasses, demi-carcasses:

Catégorie A, classe U2 Catégorie A, classe U3 Catégorie A, classe R2 Catégorie A, classe R3 Catégorie Z, classe U2 Catégorie Z, classe U3 Catégorie Z, classe R2 Catégorie Z, classe R3 Catégorie C, classe U2 Catégorie C, classe U3 Catégorie C, classe U4 Catégorie C, classe R3 Catégorie C, classe R4 Catégorie C, classe O3

HRVATSKA

Trupovi, polovice

Kategorija A, klasa U2 Kategorija A, klasa U3 Kategorija A, klasa R2 Kategorija A, klasa R3 Kategorija Z, klasa U2 Kategorija Z, klasa U3 Kategorija Z, klasa R2 Kategorija Z, klasa R3

ITALIA

Carcasse e mezzene:

Categoria A, classe U2 Categoria A, classe U3 Categoria A, classe R2 Categoria A, classe R3 Categoria Z, classe U2 Categoria Z, classe U3 Categoria Z, classe R2 Categoria Z, classe R3

ΚΥΠΡΟΣ

Ολόκληρα ή μισά σφάγια:

Κατηγορία A, κλάση R2 Κατηγορία Z, κλάση R2

LATVIJA

Liemeņi, pusliemeņi:

A kategorija, R2 klase A kategorija, R3 klase Z kategorija, R2 klase Z kategorija, R3 klase

LIETUVA

Skerdenos ir skerdenų pusės:

A kategorija, R2 klasė A kategorija, R3 klasė Z kategorija, R2 klasė Z kategorija, R3 klasė

LUXEMBOURG

Carcasses, demi-carcasses:

Catégorie A, classe U2 Catégorie A, classe U3 Catégorie A, classe R2 Catégorie A, classe R3

MAGYARORSZÁG

Hasított test vagy hasított féltest:

A kategória, R2 osztály A kategória, R3 osztály Z kategória, R2 osztály Z kategória, R3 osztály

MALTA

Karkassi u nofs karkassi:

Kategorija A, klassi R3 Kategorija Z, klassi R3

NEDERLAND

Hele dieren, halve dieren:

Categorie A, klasse R2 Categorie A, klasse R3 Categorie Z, klasse R2 Categorie Z, klasse R3

ÖSTERREICH

Ganze oder halbe Tierkörper:

Kategorie A, Klasse U2 Kategorie A, Klasse U3 Kategorie A, Klasse R2 Kategorie A, Klasse R3 Kategorie Z, Klasse U2 Kategorie Z, Klasse U3 Kategorie Z, Klasse R2 Kategorie Z, Klasse R3

POLSKA

Tusze, półtusze:

Kategoria A, klasa R2 Kategoria A, klasa R3 Kategoria Z, klasa R2 Kategoria Z, klasa R3

PORTUGAL

Carcaças ou meias-carcaças

Categoria A, classe U2 Categoria A, classe U3 Categoria A, classe R2 Categoria A, classe R3 Categoria Z, classe U2 Categoria Z, classe U3 Categoria Z, classe R2 Categoria Z, classe R3

ROMÂNIA

Carcase, jumătăți de carcase

categoria A, clasa R2 categoria A, clasa R3 categoria Z, clasa R2 categoria Z, clasa R3

SLOVENIJA

Trupi, polovice trupov:

Kategorija A, razred R2 Kategorija A, razred R3 Kategorija Z, razred R2 Kategorija Z, razred R3

SLOVENSKO

Jatočné telá, jatočné polovičky:

kategória A, akostná trieda R2 kategória A, akostná trieda R3 kategória Z, akostná trieda R2 kategória Z, akostná trieda R3

SUOMI/FINLAND

Ruhot, puoliruhot/Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

Kategoria A, luokka R2/Kategori A, klass R2 Kategoria A, luokka R3/Kategori A, klass R3 Kategoria Z, luokka R2/Kategori Z, klass R2 Kategoria Z, luokka R3/Kategori Z, klass R3

SVERIGE

Slaktkroppar, halva slaktkroppar:

Kategori A, klass R2 Kategori A, klass R3 Kategori Z, klass R2 Kategori Z, klass R3

UNITED KINGDOM

I.
Great Britain

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3

Category C, class U4

Category C, class R3

Category C, class R4

II.
Northern Ireland

Carcases, half-carcases:

Category C, class U3

Category C, class U4

Category C, class R3

Category C, class R4

Category C, class O3

TEIL VI

1.
Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), von Tieren, die vor höchstens sechs und mindestens zwei Tagen geschlachtet wurden.
2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
Schlachtkörper: der gesamte Körper des geschlachteten Tiers, an der Hinterbeinsehne an der Schlachtlinie an Haken aufgehängt, nach dem Entbluten, Ausweiden und Enthäuten und wie folgt aufgemacht:

ohne Kopf und ohne Füße, wobei der Kopf auf Höhe des Atlas-Hinterhauptsbein-Gelenk vom Körper abgesetzt und die Füße auf Höhe der Karpal-Metakarpal-Gelenke oder der Tarsal-Metatarsal-Gelenke abgetrennt wurden,

ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe,

ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln,

ohne Saumfleisch und Nierenzapfen,

ohne Schwanz und ohne den ersten Schwanzwirbel,

ohne Rückenmark,

ohne Hodenfett und ohne Grifffett (d. h. das unmittelbar anliegende Fett auf der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung),

ohne den sehnenartigen Bindegewebsstrang (Linea alba) des Bauchmuskels,

ohne Oberschalenkranzfett,

ohne Halsvene und anhaftendes Halsfett; Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet,

ohne Entfernung des Halsmuskels, Unterbrustfettgewebe von maximal 1 cm Dicke;

b)
Schlachtkörperhälfte: das durch symmetrische Teilung des unter Buchstabe a beschriebenen Schlachtkörpers durch die Mitte der Hals-, Rücken-, Lenden- und Kreuzbeinwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Beckensymphyse gewonnene Erzeugnis. Bei der Bearbeitung des Schlachtkörpers dürfen die Rücken- und Lendenwirbel nicht wesentlich verschoben und die anhaftenden Muskeln und Sehnen dürfen durch Spaltsäge oder Messer nicht wesentlich beschädigt werden;
c)
Vorderviertel:

nach Abkühlung des Schlachtkörpers gewonnenes Teilstück,

gewonnen durch gerade Schnittführung auf Höhe der fünften Rippe;

d)
Hinterviertel:

nach Abkühlung des Schlachtkörpers gewonnenes Teilstück,

gewonnen durch gerade Schnittführung auf Höhe der achten Rippe.

3.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen von vollständig entbluteten Schlachtkörpern stammen, die ordnungsgemäß enthäutet wurden und weder Blutgerinnsel noch großflächige oder punktuelle Blutungen aufweisen, und das Oberflächenfett darf weder stark eingerissen noch entfernt worden sein. Das Brustfell muss — außer zum leichteren Aufhängen der Vorderviertel — unbeschädigt bleiben. Die Schlachtkörper dürfen nicht verunreinigt sein, insbesondere nicht durch Kot oder größere Blutflecke.
4.
Die unter Nummer 2 Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse müssen von Schlachtkörpern oder Schlachtkörperhälften stammen, die die unter Nummer 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen.
5.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen unmittelbar nach der Erschlachtung mindestens 48 Stunden lang so gekühlt werden, dass die Kerntemperatur am Ende der Kühlzeit + 7 oC nicht überschreitet. Die Erzeugnisse müssen bis zur Übernahme auf dieser Temperatur gehalten werden.

TEIL VII

Formel A

Koeffizient n = (a/b) wobei:
a=
Mittelwert der in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats für die zwei oder drei Wochen nach der Zuschlagserteilung festgestellten durchschnittlichen Marktpreise;
b=
in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats festgestellter und für die betreffende Ausschreibung geltender Marktpreisdurchschnitt gemäß Artikel 21 Absatz 1.

Formel B

Koeffizient n'= (a'/b') wobei:
a'=
Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere bezahlt, die derselben Qualität und Kategorie angehören wie die Tiere, die zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises in den zwei oder drei Wochen nach der Woche der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden;
b'=
Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere bezahlt, die zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises in den zwei Wochen berücksichtigt werden, die für die Feststellung des für die betreffende Ausschreibung geltenden durchschnittlichen Marktpreises zugrunde gelegt wurden.

TEIL VIII

1.
TEILSTÜCKE DES HINTERVIERTELS

1.1
Beschreibung der Teilstücke

1.1.1
Hinterhesse (Code INT 11)

Zerlegen und Entbeinen: Kniegelenk durchtrennen und Hinterhesse, der natürlichen Naht folgend, von Oberschale und Unterschale trennen; Fersenmuskel an der Hinterhesse belassen; Schenkelknochen (Schienbein und Fußwurzelknochen) ausbeinen. Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.2
Kugel (Code INT 12)

Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Schnitt bis zum und entlang dem Oberschenkelknochen von der Oberschale trennen und durch Weiterführung dieses Schnitts entlang der natürlichen Naht von der Unterschale lösen. Kugeldeckel nicht entfernen. Zurichten: Kniescheibe, Gelenkkapsel und Sehne entfernen; die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.3
Oberschale (Code INT 13)

Zerlegen und Entbeinen: Von Unterschale und Hinterhesse durch Schnitt entlang der natürlichen Naht trennen und vom Oberschenkelknochen lösen; Lendenknochen (Ischium) entfernen. Zurichten: Peniswurzel, anhaftenden Knorpel und skrotalen Lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales) entfernen. Knorpel- und Bindegewebe am Beckenknochen entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.4
Unterschale (Code INT 14)

Zerlegen und Entbeinen: von Oberschale und Hinterhesse durch einen Schnitt entlang der natürlichen Naht abtrennen; Oberschenkelknochen entfernen. Zurichten: Starke Verknorpelung am Knochengelenk entfernen. Lymphzentrum der Beckengliedmaßen (Lc. popliteum) und anhaftendes Fettgewebe entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.5
Filet (Code INT 15)

Zerlegen: Filet in einem Stück durch Lösen des Filetkopfes vom Hüftknochen (Ilium) und des Mittel- und Endstücks von den Lendenwirbeln entfernen. Zurichten: Drüse und Fett entfernen. Silberhaut und Kettenmuskel unversehrt belassen und nicht entfernen. Dieses wertvolle Teilstück ist mit besonderer Vorsicht zu zerlegen, zuzurichten und zu verpacken. Umhüllen und Verpacken: Rinderfilets sind sorgfältig längs nebeneinander, d. h. Filetkopf an Filetspitze und umgekehrt, mit der Silberhaut nach oben zu verpacken und dürfen nicht gefaltet werden. Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.6
Hüfte (Code INT 16)

Zerlegen und Entbeinen: Dieses Teilstück wird von der Unterschale/Kugel gelöst durch geraden Trennschnitt, ungefähr 5 cm vom hinteren Rand des fünften Kreuzbeinwirbels angesetzt und ungefähr 5 cm zum vorderen Rand des Lendenknochens geführt, wobei sicherzustellen ist, dass die Kugel nicht durchschnitten wird. Durch Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel und durch Freilegen des vorderen Rands des Beckenknochens von der Lende lösen. Knochen und Knorpelgewebe entfernen. Zurichten: Fetttasche an der Innenseite unter dem Rückenmuskel entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Dieses wertvolle Teilstück ist mit besonderer Vorsicht zu zerlegen, zuzurichten und zu verpacken. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.7
Roastbeef (Code INT 17)

Zerlegen und Entbeinen: Durch geraden Trennschnitt zwischen dem letzten Lenden- und dem ersten Kreuzbeinwirbel von der Hüfte lösen. Von der fünften Hochrippe durch geraden Schnitt zwischen der elften und zehnten Rippe trennen. Rückenknochen sauber entfernen. Rippen- und Federknochen dünnschichtig auslösen. Zurichten: Nach dem Ausbeinen verbleibende Knorpelreste entfernen. Sehne entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Dieses wertvolle Teilstück ist mit besonderer Vorsicht zu zerlegen, zuzurichten und zu verpacken. Umhüllung und Verpackung: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

1.1.8
Lappen (Code INT 18)

Zerlegen und Entbeinen: Lappen vollständig vom Hinterviertel (das vom Vorderviertel durch geraden Schnitt auf Höhe der achten Rippe getrennt wurde) lösen. Dabei Schnitt an der Stelle ansetzen, wo der Lappen freigelegt wurde, und der natürlichen Naht folgend um die Fläche des Hintermuskels horizontal zur Mitte des letzten Lendenwirbels führen. Schnitt in gerader Linie parallel zum Filet weiterführen, durch die dreizehnte bis einschließlich sechste Rippe entlang einer parallel und dorsal zur Wirbelsäule erlaufenden Linie, so dass der Schnitt insgesamt nicht mehr als 5 cm vom seitlichen Ende des Rückenmuskels verläuft. Alle Knochen und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Der Lappen muss vollständig bleiben (Knochen- und Fleischdünnung). Zurichten: Dem Bauchlappen aufliegendes grobes Bindegewebe entfernen; Bauchlappen dabei intakt lassen, soweit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht. Umhüllen und Verpacken: Zum Verpacken kann der Lappen einmal gefaltet werden. Er darf jedoch nicht zugeschnitten oder eingerollt werden. Er ist so zu verpacken, dass seine Innenseite und der Bauchlappen gut sichtbar sind. Vor dem Verpacken ist jeder Karton mit Polyethylen auszukleiden, damit die Teilstücke vollständig umhüllt sind.

1.1.9
Hochrippe (mit fünf Rippen) (Code INT 19)

Zerlegen und Entbeinen: Hochrippe durch geraden Trennschnitt zwischen der elften und zehnten Rippe vom Roastbeef lösen; das Teilstück muss die sechste bis zehnte Rippe umfassen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell zusammen mit den Rippenknochen dünnschichtig entfernen. Wirbel und Knorpel einschließlich Schulterblattspitze entfernen. Zurichten: Band (ligamentum nuchae) entfernen. Die äußere Fettauflage darf an keiner Stelle mehr als 1 cm betragen. Der Deckel der Hochrippe ist am Teilstück zu belassen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

2.
TEILSTÜCKE DES VORDERVIERTELS

2.1
Beschreibung der Teilstücke

2.1.1
Vorderhesse (Code INT 21)

Zerlegen und Entbeinen: Vorderhesse durch Schnitt um das den Unterarmknochen (Radius) vom Oberarmknochen (Humerus) trennende Gelenk lösen. Unterarmknochen (Radius) ausbeinen. Zurichten: Sehnenenden fleischnah abtrennen. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden. Vorderhessen dürfen nicht zusammen mit Hinterhessen verpackt werden.

2.1.2
Schulter (Code INT 22)

Zerlegen und Entbeinen: Schulter durch Trennschnitt entlang der natürlichen Naht um den Schulterrand und Knorpelansatz an der Schulterblattspitze vom Vorderviertel lösen. Schnitt entlang der Nahtlinie weiterführen, bis die Schulter aus ihrer natürlichen Tasche gehoben werden kann. Schulterblatt herauslösen. Unteren Schulterblattmuskel zurückklappen (jedoch nicht abtrennen), damit der Knochen sauber ausgebeint werden kann. Oberarmknochen (Humerus) herauslösen. Zurichten: Knorpelgewebe, Gelenkkapseln und Sehnen entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

2.1.3
Brust (Code INT 23)

Zerlegen und Entbeinen: Brust durch Trennschnitt in gerader Linie senkrecht zur Mitte der ersten Rippe vom Vorderviertel lösen. Zwischenrippenmuskeln und Brustfell einschließlich Brustbein und Knorpelgewebe dünnschichtig entfernen. Deckel an der Brust belassen. Fett unter dem Deckel sowie unter dem Brustbein muss entfernt werden. Zurichten: So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 30 % ausmacht. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

2.1.4
Vorderviertel (Code INT 24)

Zerlegen und Entbeinen: Das nach dem Absetzen von Brust, Schulter und Vorderhesse verbleibende Teilstück wird als Vorderviertel eingestuft. Rippenknochen als Schicht ausbeinen. Nackenknochen sauber auslösen. Der Kettenmuskel muss am Teilstück verbleiben. Zurichten: Sehnen, Gelenkkapseln und Knorpelgewebe entfernen. So weit entfetten, dass das sichtbare Fett (äußere Fettauflage und interstitielles Fett) insgesamt höchstens 10 % ausmacht. Umhüllen und Verpacken: Diese Teilstücke sind einzeln mit Polyethylen zu umhüllen, bevor sie in mit Polyethylen ausgekleidete Kartons gepackt werden.

3.
VAKUUMVERPACKEN BESTIMMTER TEILSTÜCKE

Anstelle der unter Nummer 1 beschriebenen separaten Verpackung der Teilstücke der Codes INT 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 können die Mitgliedstaaten auch das Vakuumverpacken dieser Teilstücke zulassen.

TEIL IX

I.
Kartons

1.
Die Kartons müssen den Handelsnormen entsprechen und stark genug sein, um den Druck beim Aufeinanderstapeln auszuhalten.
2.
Die verwendeten Kartons dürfen nicht den Namen des Schlacht- oder Zerlegungsbetriebs tragen, aus dem die Erzeugnisse stammen.
3.
Nach dem Füllen muss jeder Karton einzeln gewogen werden; Kartons, die bis zu einem im Voraus festgesetzten Gewicht gefüllt werden, sind nicht zulässig.
4.
Das Nettogewicht der Teilstücke je Karton darf höchstens 30 kg betragen.
5.
Ein Karton darf nur Teilstücke ein und derselben Bezeichnung enthalten, die sich anhand ihrer vollständigen Bezeichnung oder nach den gemeinschaftlichen Codes identifizieren lassen und von derselben Tierkategorie stammen; die Kartons dürfen auf keinen Fall Fettstücke und beim Zerlegen anfallende Fleischabfälle enthalten.
6.
Jeder Karton muss wie folgt versiegelt werden:

a)
mit einem gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 angebrachten Kennzeichen und
b)
an jedem der beiden Seitenenden mit einem Etikett der Interventionsstelle, das eine Seriennummer trägt und so angebracht ist, dass es bei Öffnung des Kartons automatisch zerstört wird.

7.
Aus den Etiketten der Interventionsstelle müssen die Nummer des Ausschreibungsvertrags, Art und Anzahl der Teilstücke, Nettogewicht und Verpackungsdatum hervorgehen; sie dürfen nicht kleiner als 20 × 20 cm sein. Die Etiketten der Veterinärinspektion müssen die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs tragen.
8.
Die Seriennummern der Etiketten gemäß Nummer 6 müssen für jeden Vertrag registriert werden; es muss ein Vergleich zwischen der Anzahl verwendeter Kartons und der Anzahl ausgestellter Etiketten möglich sein.
9.
Die Kartons müssen viermal (zweimal in der Länge und zweimal in der Breite) verschnürt sein, wobei die Bandeisen etwa 10 cm von jeder Ecke entfernt verlaufen.
10.
Werden die Etiketten zu Kontrollzwecken zerstört, so sind sie durch Etiketten zu ersetzen, die eine laufende Seriennummer tragen, die die Interventionsstelle den zuständigen Behörden zugeteilt hat, wobei jeder Karton mit jeweils zwei Etiketten zu versehen ist.

II.
Paletten und Lagerbehälter

1.
Die Kartons werden nach Ausschreibungen bzw. Monaten und Teilstücken getrennt auf Paletten gelagert. Letztere werden durch ein Etikett gekennzeichnet, das die Ausschreibungsnummer, die Art der Teilstücke, das Eigengewicht des Erzeugnisses, das Verpackungsgewicht und die Zahl der Kartons je Teilstück ausweist.
2.
Der Lagerort der Paletten und Lagerbehälter wird in einem Lagerplan verzeichnet.

TEIL X

(EUR/t)
Filet22000
Roastbeef14000
Oberschale Hüfte10000
Unterschale Kugel Hochrippe (mit fünf Rippen)8000
Schulter Vorderviertel6000
Brust Hinterhesse Vorderhesse5000
Lappen4000

TEIL XI

1.
Die Interventionsstellen stellen sicher, dass das unter diese Verordnung fallende Fleisch leicht zugänglich und gemäß Teil IV Abschnitt VI Absatz 1 dieses Anhangs eingelagert und auf Lager gehalten wird.
2.
Die Lagertemperatur muss mindestens – 17 oC betragen.
3.
Die Mitgliedstaaten treffen alle für eine qualitativ und quantitativ einwandfreie Erhaltung der gelagerten Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen und gewährleisten, dass beschädigte Verpackungen sofort ersetzt werden. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Lagerhalter oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle. Der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.
4.
Während der Lagerdauer kontrolliert die zuständige Behörde regelmäßig repräsentative Mengen der im Rahmen der Ausschreibungen des laufenden Monats eingelagerten Erzeugnisse.

Erzeugnisse, die bei diesen Kontrollen für nicht verordnungskonform befunden werden, werden abgelehnt und entsprechend gekennzeichnet. Erforderlichenfalls und unbeschadet der Anwendung von Sanktionen kann die zuständige Behörde ausgezahlte Beträge von den betreffenden Parteien wieder einziehen.

Die Kontrolleure dürfen von der Dienststelle, die die Ankäufe getätigt hat, keine Weisungen entgegennehmen.

5.
Die zuständige Behörde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Herkunftssicherung und Lagerhaltung, damit die spätere Auslagerung und der Absatz der gelagerten Erzeugnisse unter Berücksichtigung etwaiger gesundheitlicher Auflagen für die betreffenden Tiere möglichst reibungslos erfolgen kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(3)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(4)

ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

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