ANHANG IV VO (EU) 2009/1272
BUTTER
TEIL I
- 1.
- Die Interventionsstelle kauft nur Butter auf, die den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Nummern 3 bis 7 dieses Teils sowie von Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entspricht.
- 2.
- Die Kriterien für die Zulassung der Betriebe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Teil III dieses Anhangs aufgelistet.
- 3.
- Die Interventionsstelle kontrolliert die Butterqualität anhand der gemäß Teil V dieses Anhangs entnommenen Proben nach den in Teil IV dieses Anhangs festgelegten Analysemethoden. Die Mitgliedstaaten können jedoch mit schriftlicher Zustimmung der Kommission vorsehen, dass bestimmte zugelassene Herstellungsbetriebe unter Aufsicht des Mitgliedstaats Eigenkontrollen durchführen.
- 4.
-
Die Radioaktivitätswerte der Butter dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten.
Die radioaktive Belastung der Butter wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert und während des gebotenen Zeitraums.
- 5.
- Die Butter darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die zuständige Stelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.
- 6.
-
Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Die Bescheinigung wird der zuständigen Stelle des Ankaufsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist vorgelegt und enthält die Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der vorliegenden Verordnung sowie die Bestätigung, dass die Butter in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt wurde.
- 7.
- Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 3 dieses Teils durchgeführt, so sind in der genannten Bescheinigung auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Butter im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt. In diesem Fall muss die Verpackung gemäß Artikel 28 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer des Aufklebers ist in der Bescheinigung zu vermerken.
TEIL II
- 1.
- Die Butter wird für einen bestimmten Zeitraum Probe gelagert. Dieser Zeitraum beträgt 30 Tage beginnend mit dem Übernahmetag.
- 2.
- Die Interventionsstellen schreiben vor, dass die Butter so auf Paletten geliefert, eingelagert und gelagert wird, dass sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bildet.
TEIL III
- 1.
-
Ein Betrieb im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Der Betrieb ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen;
- b)
- er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats bestimmten Warenein- und -ausgangsbücher zu führen, in denen der Lieferant und die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, bei Butter die daraus hergestellten Buttermengen bzw. bei Milchpulver die daraus hergestellten Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkemengen, die Verpackung, die Nummer und das Datum des Ausgangs jeder Herstellungspartie zur öffentlichen Intervention vermerkt sind;
- c)
- er erklärt sich bereit, die von ihm hergestellte Butter bzw. das von ihm hergestellte Magermilchpulver, die bzw. das zur Intervention angeboten werden kann, einer amtlichen Sonderkontrolle zu unterwerfen;
- d)
- er verpflichtet sich, die zuständige Stelle mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Butter bzw. Magermilchpulver für die öffentliche Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist vorsehen.
- 2.
-
Die zuständige Stelle führt anhand des Herstellungsprogramms von Interventionsbutter und -magermilchpulver der betreffenden Betriebe unangemeldete Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
Sie führt zumindest folgende Kontrollen durch:
- a)
- eine Kontrolle je Zeitraum von 28 Tagen der Herstellung für die Intervention, jedoch mindestens einmal pro Jahr, um die Bücher gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu prüfen;
- b)
- eine Kontrolle pro Jahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Nummer 1 zu überprüfen.
- 3.
-
Sind die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt, so wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle eine Wiederzulassung erfolgen.
Hat ein Betrieb eine der Verpflichtungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b, c und d nicht eingehalten, so wird die Zulassung, außer im Falle höherer Gewalt, je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt.
Von der genannten Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Nummer 2 nur geringfügig beeinträchtigt hat.
- 4.
-
Die Kontrollen gemäß den Nummern 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:
- a)
- das Datum der Kontrolle,
- b)
- die Dauer der Kontrolle,
- c)
- die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.
TEIL IV
Butter stellt sich überwiegend als eine feste Wasser-in-Öl-Emulsion dar, deren Zusammensetzung und Merkmale wie folgt beschaffen sind:Parameter | Gehalt, Qualitätsmerkmale |
---|---|
Milchfett | Mindestens 82 % |
Wasser | Höchstens 16 % |
Fettfreie Milchtrockenmasse | Maximum 2 % |
Freie Fettsäuren | Höchstens 1,2 mmole/100 g Fett |
Peroxidzahl | Höchstens 0,3 mEq Sauerstoff/1000 g Fett |
Coliforme Keime | In 1 g nicht nachweisbar |
Fremdfett | In Triglyceridanalyse nicht nachweisbar |
Sensorische Merkmale | Mindestens 4 von 5 Punkten für Aussehen, Geschmack und Konsistenz |
Wasserverteilung | Mindestens 4 Punkte |
TEIL V
- 1.
- Chemische und mikrobiologische Analyse
Buttermenge (kg) | Mindestprobenzahl (> 100 g) |
---|---|
≤ 1000 | 2 |
> 1000 ≤ 5000 | 3 |
> 5000 ≤ 10000 | 4 |
> 10000 ≤ 15000 | 5 |
> 15000 ≤ 20000 | 6 |
> 20000 ≤ 25000 | 7 |
> 25000 | 7 + 1 je 25000 kg-Partie oder Teilmenge davon |
- a)
- Mit Hilfe eines sauberen, trockenen Butterbohrers oder eines ähnlichen geeigneten Instruments wird eine Butterprobe von mindestens 30 g entnommen und in einen Probebehälter überführt. Die Sammelprobe muss dann versiegelt und dem Labor zur Analyse eingesandt werden.
- b)
- Im Labor wird die Sammelprobe in der ungeöffneten Originalverpackung auf eine Temperatur von 30 oC erwärmt, bis sich bei häufigem Schütteln eine homogene, flüssige, klumpenfreie Emulsion bildet. Die Verpackung sollte halb- bis zweidrittelvoll sein.
- 2.
- Sensorische Prüfung
Buttermenge (kg) | Mindestprobenzahl |
---|---|
1000 ≤ 5000 | 2 |
> 5000 ≤ 25000 | 3 |
> 25000 | 3 + 1 je 25000 kg-Partie oder Teilmenge davon |
- 3.
- Maßregeln für den Fall der Beanstandung von Proben
- a)
- Chemische und mikrobiologische Analyse
- —
Bei der Analyse von Einzelproben sind je 5 bis 10 Proben eine Probe mit einem Fehler bzw. je 11 — 15 Proben zwei Proben mit jeweils einem Fehler zulässig. Bei Beanstandung einer Probe sind zwei neue Proben zu beiden Seiten der beanstandeten Probe zu entnehmen und erneut auf das betreffende Kriterium hin zu untersuchen. Erfüllen die Ergebnisse beider Proben nicht die Mindestbedingungen, so ist die Butter zwischen den beiden ursprünglichen Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.
Bei erneuter Beanstandung zurückzuweisende Menge
- —
Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung für einen Fehler bei einem Parameter die Menge, für die diese Sammelprobe repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen. Die durch eine Sammelprobe repräsentierte Menge darf durch Aufteilung der Angebotsmenge bestimmt werden, bevor aus jeder Teilmenge Zufallstichproben entnommen werden.
- b)
- Sensorische Prüfung
- —
Im Fall der Beanstandung einer Probe bei der sensorischen Prüfung ist die Menge Butter zwischen den beiden benachbarten Proben beiderseits der beanstandeten Probe aus der angebotenen Menge zu entfernen.
- c)
- Im Fall der Beanstandung bei der chemischen Analyse und sensorischen Prüfung oder bei der mikrobiologischen Analyse und der sensorischen Prüfung wird die gesamte Menge zurückgewiesen.
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