ANHANG V VO (EU) 2009/1272
MAGERMILCHPULVER
TEIL I
- 1.
- Die Interventionsstelle kauft nur Magermilchpulver, das Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, den Nummern 3 bis 6 dieses Teils sowie Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht.
- 2.
- Die Kriterien für die Zulassung der Betriebe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind in Anhang IV Teil III aufgelistet.
- 3.
-
Die Interventionsstellen kontrollieren die Qualität des Magermilchpulvers, indem sie die gemäß Teil IV dieses Anhangs gezogenen Proben den Analyseverfahren nach Teil VI dieses Anhangs unterziehen. Bei den Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver außer den in Anhang I Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2001/114/EG(1) des Rates genannten zugelassenen Rohstoffen für die Eiweißstandardisierung keine anderen Erzeugnisse, insbesondere weder Buttermilch noch Molke gemäß der Definition in Teil IV dieses Anhangs, enthält.
Die Eiweißstandardisierung erfolgt gegebenenfalls in flüssiger Phase. Die Rohstoffe für die Eiweißstandardisierung müssen gemeinschaftlichen Ursprungs sein.
Nach Zustimmung der Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch unter eigener Aufsicht ein System der Selbstkontrolle der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei bestimmten zugelassenen Betrieben einführen.
- 4.
- Die Radioaktivitätswerte des Magermilchpulvers dürfen die gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten. Die radioaktive Belastung des Milchpulvers wird nur kontrolliert, wenn die Lage es erfordert, und während des gebotenen Zeitraums.
- 5.
- Die Magermilchpulver darf höchstens 31 Tage vor dem Tag, an dem die Interventionsstelle das Angebot für den Verkauf zum festen Preis erhält, oder, im Fall von Ausschreibungen, 31 Tage vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein. Enthalten die Silos, in denen das Magermilchpulver lagert, die Produktion mehrerer Tage, so darf das Magermilchpulver höchstens drei Wochen vor der Woche, in der das Angebot für den Verkauf zum festen Preis eingegangen ist, oder, im Fall von Ausschreibungen, vier Wochen vor Ende der Angebotsfrist für den Ausschreibungsteilzeitraum hergestellt worden sein.
- 6.
-
Wird das Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, setzt der Ankauf voraus, dass spätestens 35 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots bzw. nach Ende der Angebotsfrist eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Milch hergestellt wurde und dass eine etwaige Eiweißstandardisierung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in flüssiger Phase vorgenommen wurde.
Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Nummer 3 des vorliegenden Teils durchgeführt, so sind in der genannten Bescheinigung auch die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 handelt. In diesem Fall müssen die in Artikel 28 genannten Säcke mit einem von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellten nummerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer des Aufklebers ist in der Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1 der vorliegenden Nummer zu vermerken.
TEIL II
Die Interventionsstelle schreibt vor, dass das Magermilchpulver auf Paletten in leicht identifizierbaren und zugänglichen Partien eingelagert und gelagert wird.TEIL III
Es gilt Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung.TEIL IV
Parameter | Gehalt, Qualitätsmerkmale |
---|---|
Eiweißgehalt | Mindestens 34,0 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse |
Milchfettgehalt | Höchstens 1,00 % |
Wassergehalt | Höchstens 3,5 % |
Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt | Höchstens 19,5 ml |
Laktatgehalt | Höchstens 150 mg/100 g |
Zusatzstoffe | Keine |
Phosphataseprobe | Negativ, d. h. nicht mehr als 350 mU Phosphatase-Aktivität je Liter Milchpulvermilch |
Löslichkeitsindex | Höchstens 0,5 ml (24 oC) |
Gehalt an verbrannten Teilchen | Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B |
Gehalt an Mikroorganismen | Höchstens 40000 je g |
Nachweis koliformer Bakterien | In 0,1 g negativ |
Buttermilchnachweis(2) | Negativ(3) |
Nachweis von Labmolke(4) | Negativ |
Nachweis von Sauermolke(5) | Negativ |
Geschmack und Geruch | Einwandfrei |
Aussehen | Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen |
Antimikrobielle Stoffe | Negativ(6) |
TEIL V
- 1.
- Das Magermilchpulver ist in neue, saubere, trockene und unversehrte Papiersäcke mit einem Nettogewicht von 25 kg zu verpacken.
- 2.
- Die Säcke bestehen mindestens aus drei Papierschichten mit einer Stärke von durchschnittlich mindestens 420 J/m2 TEA average.
Die zweite Papierschicht ist mit einer Polyethylenschicht mit einer Stärke von mindestens 15 g/m2 überzogen.
Im Inneren der Papierschichten befindet sich ein mindestens 0,08 mm dicker Polyäthylensack, der unten verschweißt ist.
- 3.
- Die Säcke entsprechen der Norm EN 770.
- 4.
- Beim Füllen ist auf gutes Einsacken zu achten. Das Einbringen von losem Pulver zwischen die einzelnen Papierschichten ist unbedingt zu verhindern.
TEIL VI
- 1.
- Die Proben werden gemäß der internationalen Norm ISO 707 gezogen. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Verfahren anwenden, wenn dieses der genannten Norm grundsätzlich entspricht.
- 2.
- Anzahl der je Stichprobe auszuwählenden Verpackungen:
- a)
- Angebot für höchstens 800 Säcke zu je 25 kg: mindestens 8;
- b)
- Angebot für mehr als 800 Säcke zu je 25 kg: 8 + 1 für jeweils 800 Säcke oder weniger.
- 3.
- Probengewicht: je Verpackung mindestens 200 g.
- 4.
- Probengruppen: Eine Gesamtprobe besteht aus höchstens neun Einzelproben.
- 5.
- Probenanalyse: Jede Gesamtprobe wird einer Analyse unterzogen, mit der sich alle Qualitätsmerkmale gemäß Teil III dieses Anhangs überprüfen lassen.
- 6.
- Bei Beanstandung einer Probe gilt Folgendes:
- a)
- Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung hinsichtlich eines Parameters die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.
- b)
- Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer Beanstandung hinsichtlich mehrerer Parameter die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, zurückzuweisen und der Rest der Angebotsmenge aus demselben Betrieb einer zweiten, für die Analyse ausschlaggebenden Stichprobe zu unterziehen. In diesem Fall:
- —
ist die Zahl der unter Nummer 2 genannten Proben zu verdoppeln;
- —
ist bei der Analyse von Sammelproben im Fall einer Beanstandung hinsichtlich eines oder mehrerer Parameter die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 19.
- (2)
„Buttermilch” ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.
- (3)
Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine mindestens einmal wöchentlich unangemeldet durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle des Produktionsbetriebs oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP/100 g ergeben darf.
- (4)
„Molke” ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.
- (5)
„Molke” ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung. Die anzuwendende Methode ist von der Interventionsstelle zu genehmigen.
- (6)
Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Rohmilch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.
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