Artikel 2 VO (EU) 2009/1274
(1) Die Lizenzanträge sind in den ersten sieben Tagen eines jeden in Anhang I aufgeführten Teilzeitraums zu stellen.
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf die für jeden Teilzeitraum und jede laufende Nummer des Kontingents beantragte Menge 5000 Tonnen nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 14. Tag des Monats, in dem die Anträge eingereicht werden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die Gesamtmengen mit, für die Lizenzanträge gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern und ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.
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