Artikel 1 VO (EU) 2009/1274

(1) Die vorliegende Verordnung regelt die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für die Einfuhr folgender Mengen Reis des KN-Codes 1006, nachstehend „Zollkontingente” genannt:

a)
25000 Tonnen mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen oder Aruba;
b)
10000 Tonnen mit Ursprung in den in Anhang IB des Beschlusses 2001/822/EG aufgeführten am wenigsten entwickelten überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG).

Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 1301/2006 und (EG) Nr. 376/2008.

(3) Die Zollkontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verwaltet.

(4) Der Zollsatz für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente ist gleich Null. Dieser Zollsatz ist in Feld 24 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 einzutragen.

(5) Die Einfuhrzollkontingentszeiträume werden in Übereinstimmung mit Anhang I in drei Teilzeiträume unterteilt.

Die in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 genannten und für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen werden von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Liegen für den Teilzeitraum September die Mengen, für die Anträge für das Zollkontingent gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gestellt wurde, unter der gesamten verfügbaren Menge, so kann die Restmenge für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen oder Aruba genutzt werden.

(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die in dieser Verordnung angegebenen Mengen in Reisäquivalent (geschälter Reis) ausgedrückt.

Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Bearbeitungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt mit den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 genannten Umrechnungssätzen.

Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung der Mengen Bruchreis in Mengen geschälten Reis zum Produktgewicht.

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