Präambel VO (EU) 2009/1274

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft(1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2), insbesondere auf Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Anhang III Artikel 6 des Beschlusses 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG bei Waren des KN-Codes 1006 bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig, die das im AKP-EG-Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis mit Ursprung in Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) in Höhe von 125000 Tonnen umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtmenge werden zunächst jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35000 Tonnen Reisäquivalent für die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend: „ÜLG” ) und danach im Rahmen dieser Menge Einfuhrlizenzen für 10000 Tonnen Reisäquivalent aus den in Anhang IB des genannten Beschlusses aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt. Alle anderen Einfuhrlizenzen werden für Einfuhren mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und Aruba erteilt. Diese für die ÜLG vorbehaltene Menge von 35000 Tonnen kann aufgestockt werden, wenn die AKP-Staaten die Möglichkeit der direkten Ausfuhr im Rahmen des im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Zollkontingents nicht nutzen.
(2)
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Handelsbestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens nicht mehr gültig und ist das in diesem Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis durch die Präferenzregelung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(3), ersetzt worden. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung können Präferenzregelungen für Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der AKP-Staaten gehören und für die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen gelten, nur bis zum 31. Dezember 2009 in Anspruch genommen werden. Somit ist es ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich, eine Aufstockung des ÜLG-Kontingents im Zusammenhang mit einer Nutzung eines AKP-Kontingents vorzusehen und müssen daher die ÜLG-Kontingente alljährlich für eine auf 35000 Tonnen begrenzte Menge eröffnet werden.
(3)
Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen oder der Ausnahmebestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhrregelungen sind die Bestimmungen der horizontalen bzw. sektorbezogenen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4), die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung(5) und die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6).
(4)
Für eine ausgewogene Verwaltung des Marktes muss die Erteilung der Einfuhrlizenzen für die oben genannten Einfuhrkontingente auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden; außerdem sind die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und eine Höchstmenge je Antrag festzusetzen.
(5)
Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Bearbeitungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt mit den Umrechnungssätzen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte(7). Außerdem ist vorzusehen, dass auch die Bruchreismengen umgerechnet werden.
(6)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrkontingente zu gewährleisten, ist dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit beizufügen, deren Höhe dem betreffenden Risiko entspricht.
(7)
Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der Kontingente im Falle der Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten ist festzulegen, dass die Rechte aus den Lizenzen nur an Übernehmer übertragen werden dürfen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 erfüllen.
(8)
Nach Anhang III Artikel 6 des Beschlusses 2001/822/EG sind Lizenzen, die nicht zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in den in Anhang IB aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG verwendet wurden, für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist festzulegen, dass die im Teilzeitraum September nicht für die am wenigsten entwickelten ÜLG genutzten Mengen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung auf den Niederländischen Antillen und Aruba zugeteilt werden können.
(9)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, ist von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abzuweichen und sind die in demselben Artikel vorgesehenen Mitteilungsverfahren anzupassen.
(10)
Da die Einfuhrzölle auf Waren der Tarifposition 1006 mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der AKP-Staaten gehören und für die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder die zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen gelten, am 1. Januar 2010 beseitigt werden, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen ab demselben Zeitpunkt gelten.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 1529/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrkontingenten für Reis mit Ursprung in den zur Cariforum-Region gehörenden AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) für die Jahre 2008 und 2009(8) läuft am Ende des Kontingentszeitraums 2009 aus. Deshalb ist sie aufzuheben.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)

ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(5)

ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(6)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(7)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 56.

(8)

ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155.

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