Artikel 6 VO (EU) 2009/1274
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:
- a)
- bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Gesamtmenge, für die Einfuhrlizenzen gelten, die sie im Vormonat erteilt haben;
- b)
- spätestens am letzten Tag eines jeden Monats, einschließlich der Meldungen „entfällt” ,
- i)
- die Gesamtmengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind, und
- ii)
- die Gesamtmengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden in Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach achtstelligen KN-Codes, Ursprungsländern und Kontingentsjahren aufgeschlüsselt.
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