Artikel 6 VO (EU) 2009/1274

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
bis zum zweiten Arbeitstag nach der Einfuhrlizenzerteilung die Gesamtmenge, für die Einfuhrlizenzen gelten, die sie im Vormonat erteilt haben;
b)
spätestens am letzten Tag eines jeden Monats, einschließlich der Meldungen „entfällt” ,

i)
die Gesamtmengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind, und
ii)
die Gesamtmengen, für die die Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise genutzt wurden, gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, über die sie unterrichtet wurden und die nicht bereits mitgeteilt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen werden in Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach achtstelligen KN-Codes, Ursprungsländern und Kontingentsjahren aufgeschlüsselt.

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